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Zugewinnausgleich: wie weit reicht die Auskunftspflicht?

Im Leben und in der Liebe läuft nicht immer alles nach Plan. Und wenn die Ehe in die Brüche geht, kommt früher oder später das Thema Zugewinnausgleich auf den Tisch.

Doch was genau verbirgt sich dahinter? Kurz gesagt:
Der Zugewinnausgleich sorgt dafür, dass der Vermögenszuwachs, den beide Partner während der Ehe erzielt haben, aufgeteilt wird – vorausgesetzt, es gibt keinen Ehevertrag, der dies ausschließt.

Hintergrund dieser Regelung ist, dass während der Ehe gemeinschaftlich gewirtschaftet wird. Karriere sowie Haushalts- und Erziehungsarbeit werden aufeinander abgestimmt. Häufig sieht die Aufgabenverteilung dabei so aus, dass ein Ehepartner seine Karriere für Haushalt und Familie zurückstellt. Beide vertrauen darauf, dass diese gemeinsame Lebensplanung dauerhaft hält.
Doch wenn die Ehe scheitert, zeigt sich häufig ein Ungleichgewicht: Der Partner, der den größeren Anteil zum Familienvermögen beigetragen hat, steht oft besser da.
Genau hier greift der Zugewinnausgleich ein und soll das Gleichgewicht wiederherstellen.

Damit der Ausgleich funktionieren kann, hat jeder Ehegatte das Recht, vom jeweils anderen Auskunft über dessen Vermögensverhältnisse zu verlangen.
Dabei zählen zwei Stichtage: der Zeitpunkt der Eheschließung und der Zeitpunkt, in dem der Scheidungsantrag des einen Ehepartners dem anderen zugestellt wird.
Durch den Vergleich der Vermögensverhältnisse an den beiden Stichtagen lässt sich ermitteln, wie viel Vermögen während der Ehe hinzugekommen ist.

Die Erfüllung der Auskunftspflicht erfordert die Erstellung eines vollständigen und geordneten Verzeichnisses des Vermögens. Zusätzlich müssen entsprechende Belege vorgelegt werden. Beides betrifft nicht nur offensichtliche Vermögenswerte wie Immobilien oder Bankguthaben, sondern auch Beteiligungen an Unternehmen oder Gesellschaften.

Besondere Herausforderungen ergeben sich, wenn ein Ehegatte selbstständig tätig ist, beispielsweise als Rechtsanwalt oder Notar.
In einem aktuellen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. September 2024 – XII ZB 508/23 – wurde die Auskunfts- und Belegvorlagepflicht eines selbstständigen Rechtsanwalts und Notars im Zugewinnausgleichsverfahren thematisiert. Der BGH stellte klar, dass Auskunft auch in Bezug auf den Wert der Kanzlei und des Notariats erteilt werden muss. Das schließt neben betriebsnotwendigen Gegenständen wie der Büroeinrichtung unter anderem auch Forderungen gegenüber Mandanten ein, die zum relevanten Stichtag bestanden. Die Pflicht zur Auskunftserteilung entfällt nach Ausführungen des BGH nur dann, wenn sich die Auskunft unter keinen denkbaren Umständen auf die Höhe des Ausgleichsanspruchs auswirken kann.
Das war im zugrundeliegenden Fall nicht anzunehmen. So war der Anwalt und Notar im Ergebnis verpflichtet, seiner Frau die geforderte Auskunft zu erteilen und Belege zu liefern.

Der Fall zeigt: Bei komplexen Vermögensstrukturen oder selbstständiger Tätigkeit ist es ratsam, die eigenen Vermögensverhältnisse frühzeitig und umfassend zu dokumentieren.
Im Vorfeld einer Auskunftserteilung und Belegvorlage sollten Sie fachkundige Beratung in Anspruch nehmen, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden und mögliche Nachteile zu vermeiden.

Autorin: Denise Schillinger

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