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Kein Mindestlohn für Pflicht-Praktika

Mit Urteil vom 19.01.2022 (Az. -5 AZR 217/21-) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Pflichtpraktika, die Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme eines Studiums sind, nicht nach dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten sind. Das BAG bestätigte hiermit die gleichlautende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz.

Die Klägerin hatte sich an einer privaten, staatlich anerkannten Universität um einen Studienplatz im Fach Humanmedizin beworben. Nach der Studienordnung ist ein sechsmonatiges Praktikum im Krankenpflegedienst Zulassungsvoraussetzung für den Studiengang. Die Bewerberin hatte das Praktikum in einem Krankenhaus absolviert. Die Zahlung einer Vergütung wurde nicht vereinbart. Mit ihrer Klage hat die Bewerberin unter Berufung auf das Mindestlohngesetz eine Vergütung in Höhe von insgesamt 10.269,85 Euro brutto verlangt. Sie hat geltend gemacht, sie habe im Rahmen einer Fünftagewoche täglich 7,45 Stunden Arbeit geleistet. Sie argumentierte, dass ein solches Vorpraktikum kein Pflichtpraktikum im Sinne des Mindestlohngesetzes (MiLoG) sei. Aus diesem Grund greife die gesetzliche Ausnahme von der Vergütungspflicht nicht.

Das BAG sah wie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz den persönlichen Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes als nicht eröffnet an. Der Ausschluss von Ansprüchen auf den gesetzlichen Mindestlohn nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG erfasst nach dem in der Gesetzesbegründung deutlich zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers nicht nur obligatorische Praktika während des Studiums.

Erfasst werden auch Pflichtpraktika, die in Studienordnungen als Voraussetzung zur Aufnahme eines bestimmten Studiums verpflichtend vorgeschrieben sind, demnach vor Studienbeginn bereits absolviert sein müssen. Laut dem BAG steht dem Anspruch auch nicht entgegen, dass die Studienordnung von einer privaten Universität erlassen wurde, denn die Universität sei staatlich anerkannt. Hierdurch sei die von der Hochschule erlassene Zugangsvoraussetzung im Ergebnis einer öffentlich-rechtlichen Regelung gleichgestellt. Dadurch sei gewährleistet, dass durch das Praktikumserfordernis in der Studienordnung nicht der grundsätzlich bestehende Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn für Praktikanten sachwidrig umgangen wird.

Im Ergebnis besteht für die Klägerin daher auf Basis des Mindestlohns kein Anspruch auf Bezahlung.

Autor: Patrick Stumpp

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