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Kindesunterhalt rechtzeitig geltend machen

Bis nach einer Trennung alles damit Zusammenhängende geklärt ist, kann unter Umständen viel Zeit vergehen.
Doch aufgepasst: wer Unterhaltsansprüche nicht rechtzeitig geltend macht, dem können Unterhaltsleistungen entgehen.

Kindesunterhalt kann nämlich grundsätzlich nicht für die Vergangenheit geltend gemacht werden. In der Regel kann der Unterhalt erst ab dem ersten Tag des Monats verlangt werden, in dem der Verpflichtete zur Geltendmachung des bestehenden Unterhaltsanspruchs zur Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen aufgefordert wurde. Ohne Auskunftsaufforderung kommt es darauf an, wann der Verpflichtete in Verzug gekommen ist oder ihm ein gerichtlicher Antrag zum Unterhalt zugestellt wurde. Ab dann nämlich weiß der Verpflichtete, dass Unterhaltsansprüche auf ihn zukommen. So wird er vor hohen Nachforderungen geschützt, die er nicht erwarten konnte.

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 24.4.2024 – XII ZB 282/23 damit zu befassen, wie ein Verlangen auf Auskunft ausgestaltet sein muss, damit von da an Unter-halt verlangt werden kann. Inwiefern muss der Verpflichtete die Höhe des Unterhaltsanspruchs und seine Bestandteile im Voraus einschätzen können? Konkret war zu klären, ob es anhand des Auskunftsverlangens bereits erkennbar sein muss, wenn beabsichtigt wird, einen sogenannten Mehrbedarf geltend zu machen.

Die Höhe des Unterhalts für ein minderjähriges Kind hängt von dessen Lebensbedarf ab. Dieser umfasst den Regelbedarf und gegebenenfalls einen zusätzlichen Mehrbedarf. Unter den Regelbedarf fällt das, was das Kind abhängig von dessen Alter und Lebensstandard regelmäßig zum Leben braucht. Der Lebensstandard des Kindes leitet sich dabei aus der Einkommens- und Vermögenssituation des Verpflichteten ab und kann anhand der „Düsseldorfer Tabelle“ ermittelt werden. So kann der Verpflichtete selbst errechnen, welcher Betrag zur Deckung des Regelbedarfs erforderlich ist. Der Mehrbedarf hingegen betrifft solche Bedarfspositionen, die regelmäßig und vorhersehbar anfallen, nach ihrer Art aber nicht in den allgemeinen Bedarfssätzen der Tabelle enthalten sind. Hierzu zählen etwa Nachhilfeunterricht, sehr kostenintensive Hobbies oder der Besuch einer Privatschule. Kosten hierfür kann der Ver-pflichtete nicht ohne Weiteres im Voraus einschätzen.

Der BGH hat entschieden, dass es genügt, wenn der Unterhaltspflichtige mit dem Ziel der Geltendmachung des Kindesunterhaltsanspruchs zur Auskunft aufgefordert wird. Es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber über die konkrete Bezeichnung eines bestimmten Unterhaltsanspruchs hinaus auch die Benennung aller begehrten Bestandteile dieses Anspruchs im Auskunftsverlangen für erforderlich gehalten hätte. Die damit verbundene Unsicherheit für den Unterhaltsverpflichteten soll der Gesetzgeber nach Ansicht des BGH bewusst in Kauf genommen haben. Die Geltendmachung von Mehrbedarf muss also nicht angekündigt werden, um diesen ab Auskunftsaufforderung fordern zu können.

Bestehen bleibt der Grundsatz, dass der Verpflichtete rechtzeitig zur Auskunft aufgefordert bzw. der Anspruch rechtzeitig geltend gemacht werden muss. Für Ansprüche von Ehegatten auf Trennungsunterhalt gilt dieser Grundsatz ebenso. Lassen Sie sich also rechtzeitig zum Unterhaltsrecht beraten und sichern Sie sich und Ihren Kindern Unterhaltsansprüche.

Autorin: Denise Schillinger

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