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	<title>Sabine Seidler, Autor bei Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</title>
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	<title>Sabine Seidler, Autor bei Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</title>
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		<title>Änderung der Immobilienbewertung – Handlungsbedarf zum Jahresende?</title>
		<link>https://seidler-kollegen.de/aenderung-der-immobilienbewertung-handlungsbedarf-zum-jahresende/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Sabine Seidler]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 07 Nov 2022 19:48:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Presse]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Am 10. Oktober wurde der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 im Bundestag beraten. Dieser enthält Änderungen des Bewertungsgesetzes, durch welche die Übergabe und das Vererben von Immobilien ab 2023 erheblich teurer werden könnten. Wer sich mit dem Gedanken trägt, Immobilien auf die nächste Generation zu übertragen, sollte das daher noch im alten Jahr ins Auge fassen&#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://seidler-kollegen.de/aenderung-der-immobilienbewertung-handlungsbedarf-zum-jahresende/">Änderung der Immobilienbewertung – Handlungsbedarf zum Jahresende?</a> erschien zuerst auf <a href="https://seidler-kollegen.de">Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Am 10. Oktober wurde der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 im Bundestag beraten. Dieser enthält Änderungen des Bewertungsgesetzes, durch welche die Übergabe und das Vererben von Immobilien ab 2023 erheblich teurer werden könnten. Wer sich mit dem Gedanken trägt, Immobilien auf die nächste Generation zu übertragen, sollte das daher noch im alten Jahr ins Auge fassen und jetzt Kapazitäten für die rechtliche und steuerliche Abklärung und für die Beurkundung reservieren.</strong></p>
<p><em>Worum geht es?</em><br />
In Nachfolgeplanungen sind Immobilien von hoher Relevanz. Bei der Übergabe geht es regelmäßig darum, durch eine sinnvolle Gestaltung den Anfall von Schenkungs- oder Erbschaftssteuer zu vermeiden. Denn die gesetzliche Erbfolge ist für die Nachkommen gerade bei Immobilien oftmals ungünstig. Wird der Freibetrag überschritten, fallen schnell hohe Erbschafts- und Schenkungssteuern an. Die Bewertung nimmt das Finanzamt anhand des Bewertungsgesetzes vor. Um unnötige Schenkungs- und Erbschaftsteuern zu mindern oder sogar ganz zu vermeiden, sollte man frühzeitig mit der Planung beginnen.</p>
<p><em>Welche Änderungen stehen an?</em><br />
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 ist neben zahlreichen hoch relevanten Themen unter anderem eine Änderung des Bewertungsgesetzes beabsichtigt. Durch die vorgesehene neue steuerliche Bewertung von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern könnte die Erbschafts- und Schenkungssteuer um bis zu 50 Prozent steigen. Wörtlich heißt es in dem Entwurf: „Mit den nunmehr vorgenommenen Änderungen des Bewertungsgesetzes werden insbesondere das Ertrags- und Sachwertverfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke sowie die Verfahren zur Bewertung in Erbbaurechtsfällen und Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden an die geänderte Immobilienwertermittlungsverordnung angepasst”. Betroffen wären insbesondere Immobilien, die im Ertragswertverfahren (Mietwohnobjekte) und im Sachwertverfahren (Einfamilienhäuser) bewertet wurden.</p>
<p><em>Was ist zu tun?</em><br />
Wer sich überhaupt noch keine Gedanken über Nachfolgethemen gemacht hat, sollte sich nicht treiben lassen, sondern das Thema lieber auf die Tagesordnung in 2023 nehmen. Denn hastige, allein steuerlich getriebene Schritte führen oft dazu, dass wesentliche andere Aspekte nicht bedacht werden. Das kann zum Beispiel die Frage nach der eigenen Absicherung sein, die Frage nach dem Schutz des Familienvermögens vor unbedachten Entwicklungen, die Reduzierung von Pflichtteilsrisiken und Fragen einer gerechten Behandlung unterschiedlicher Familienmitglieder. Hier genügten in der Gestaltung nicht nur gute Absichten, es braucht auch eine fundierte rechtliche Begleitung. Diejenigen Immobilienbesitzer, die jedoch bereit sind, ihr Übergabeprojekt noch vor dem Jahreswechsel abzuschließen, sollten keine Zeit verlieren und umgehend Kapazitäten buchen. Für unsere Mandanten haben wir ein Kontingent an Beurkundungsterminen im alten Jahr reserviert.</p>
<p>Autor: <a href="https://seidler-kollegen.de/team/c_bjoern-tesche/">Björn Tesche</a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Selbst entscheiden!</title>
		<link>https://seidler-kollegen.de/selbst-entscheiden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Sabine Seidler]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 16 Oct 2022 16:45:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Presse]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Auf einer Erbrechtstagung vergangene Woche in Heidelberg wurde uns mitgeteilt, dass die Testamentsquote in Deutschland 20% beträgt. Mit anderen Worten: Von 84,1 Millionen Einwohnern sind 13,8 Millionen minderjährig, d.h. noch nicht testierfähig. Es bleiben 70 Millionen Menschen in Deutschland, die ein Testament errichten könnten. Tatsächlich haben nur 14 Millionen Deutsche ein Testament errichtet. Das ist&#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://seidler-kollegen.de/selbst-entscheiden/">Selbst entscheiden!</a> erschien zuerst auf <a href="https://seidler-kollegen.de">Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Auf einer Erbrechtstagung vergangene Woche in Heidelberg wurde uns mitgeteilt, dass die Testamentsquote in Deutschland 20% beträgt</strong>.</p>
<p>Mit anderen Worten: Von 84,1 Millionen Einwohnern sind 13,8 Millionen minderjährig, d.h. noch nicht testierfähig. Es bleiben 70 Millionen Menschen in Deutschland, die ein Testament errichten könnten. Tatsächlich haben nur 14 Millionen Deutsche ein Testament errichtet. Das ist unglaublich niedrig und sehr erstaunlich. Die weit überwiegende Mehrzahl der Bundesbürger, nämlich 56 Millionen Menschen halten das für unnötig oder beschäftigen sich einfach nicht damit.</p>
<p>In Deutschland werden durchschnittlich pro Erbfall 363.000,- € vererbt, Tendenz weiter steigend. Ich kann mich noch gut an meine Zeit als junger Anwalt Ende der neunziger Jahre erinnern, als ich begann, mich auf das Erbrecht zu spezialisieren und in Vorträgen berichtete, dass pro Erbfall in Deutschland 235.000,- € weitergegeben werden.</p>
<p>Es geht beim Vererben und erben also (auch, aber natürlich nicht nur) um sehr viel Geld. Es ist die mit Abstand größte Transaktion von Vermögen, die jeder Mensch in seinem Leben vornimmt. Jede andere Vermögensverfügung im Leben, die man vorher wochen- oder monatelang gut überlegt und Alternativen erwägt, ist dagegen klein. Es geht um alles und das ein einziges Mal im Leben.</p>
<p>Jeder hat es selbst in der Hand, sich über diese riesige Transaktion seines gesamten Vermögens Gedanken zu machen und selbst zu entscheiden, wie es laufen soll. Aber 56 Millionen Bundesbürgern ist das offensichtlich gleichgültig. Sie überlassen es einem Fremden, nämlich dem Gesetzgeber, darüber zu entscheiden, wer einmal alles, aber wirklich alles was ihnen gehört, nach ihrem Tod bekommt. Es mag Fälle geben, in denen die gesetzliche Erbfolge tatsächlich funktioniert, so zum Beispiel bei einer alleinstehenden Frau mit zwei Kindern, die einmal alles zu gleichen Teilen erhalten sollen, vorausgesetzt, die steuerlichen Freibeträge pro Kind gegenüber der Mutter sind hierfür ausreichend. Diese Fälle sind aber verschwindend gering.</p>
<p>In der weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle von gesetzlicher Erbfolge, die bei den Anwälten, den Steuerberatern und den Gerichten auf den Schreibtisch kommen, sieht es anders aus. Angefangen über Streitigkeiten zwischen Miterben über die Aufteilung des Nachlasses über die Berücksichtigung zu Lebzeiten empfangener Vorempfänge bis hin zu großen steuerlichen Lasten, weil die Freibeträge der Erben durch die fehlende Nachlassplanung des Erblassers nicht ausreichen.</p>
<p>Nehmen Sie sich die Zeit, darüber nachzudenken, wer der Ihnen lieb gewordenen Menschen oder auch Institutionen einmal das bekommen soll, was Ihnen gehört, wenn Sie eines Tages nicht mehr leben. Dass dieser Tag für uns alle einmal kommt, ist vollkommen klar. Sprechen Sie darüber mit Ihrem Partner oder Ihren Vertrauten und danach mit Menschen, die Ihre Gedanken und Ihren Willen in eine rechtssichere Nachfolgeplanung professionell umsetzen können. In der Regel werden dies Rechtsanwälte und Steuerberater sein, die dabei Hand in Hand arbeiten. Das ist nicht umsonst zu haben, weil es etwas wert ist. Es ist in jedem Falle aber wesentlich kostengünstiger als Streitigkeiten nach dem Erbfall und vor allem: Sie entscheiden selbst und nicht ein Fremder an Ihrer Stelle.</p>
<p>Autor: <a href="https://seidler-kollegen.de/team/e_dr-klaus-krebs/">Dr. Klaus Krebs</a></p>
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		<item>
		<title>Neue Arbeitsverträge und Wiederkehr der Stechuhr? – Neues im Arbeitsrecht</title>
		<link>https://seidler-kollegen.de/neue-arbeitsvertraege-und-wiederkehr-der-stechuhr-neues-im-arbeitsrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Sabine Seidler]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 16 Oct 2022 16:08:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Presse]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Im Arbeitsrecht haben sich im Sommer 2022 sowohl gesetzgeberisch als auch in der Rechtsprechung umfassende Neuerungen ergeben, die Arbeitgeber wie -nehmer kennen sollten: Bereits am 1. August trat eine Novelle des Nachweisgesetzes in Kraft. Damit werden die Informationspflichten, denen Arbeitgeber nachkommen müssen, in zahlreichen Punkten verschärft. So müssen die wesentlichen Vertragsbedingungen neu eingestellten Arbeitnehmern bis&#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://seidler-kollegen.de/neue-arbeitsvertraege-und-wiederkehr-der-stechuhr-neues-im-arbeitsrecht/">Neue Arbeitsverträge und Wiederkehr der Stechuhr? – Neues im Arbeitsrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://seidler-kollegen.de">Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Im Arbeitsrecht haben sich im Sommer 2022 sowohl gesetzgeberisch als auch in der Rechtsprechung umfassende Neuerungen ergeben, die Arbeitgeber wie -nehmer kennen sollten:</strong></p>
<p>Bereits am 1. August trat eine Novelle des Nachweisgesetzes in Kraft. Damit werden die Informationspflichten, denen Arbeitgeber nachkommen müssen, in zahlreichen Punkten verschärft. So müssen die wesentlichen Vertragsbedingungen neu eingestellten Arbeitnehmern bis zum Arbeitsantritt schriftlich – d. h. im Original unterschrieben – ausgehändigt werden. Zu den Pflichtangaben gehören z.B. das Enddatum des Arbeitsverhältnisses, die Dauer der Probezeit, die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden und die vereinbarte Arbeitszeit. Auch muss künftig im Arbeitsvertrag angegeben sein, wann gekündigt werden kann und welche Möglichkeiten für den Arbeitnehmer bestehen, sich gegen eine Kündigung zu wehren.</p>
<p>Einige dieser Angaben finden sich ohnehin in Arbeitsverträgen, zahlreiche Themen wurden bislang aber nicht erwähnt, da sie auch im Gesetz stehen. Das genügt künftig nicht mehr. Daher ist es für alle Arbeitgeber nötig, die eigenen Vertragsmuster kritisch zu überprüfen und ggf. abzuändern. Wer das nicht tut, riskiert bei Verstößen künftig auch Bußgelder.</p>
<p>Weitere Änderungen ergeben sich bei befristeten Arbeitsverträgen: War es bei solchen Arbeitsverhältnissen bisher Usus, die Probezeit auf die im BGB vorgesehene Maximaldauer von 6 Monaten auszudehnen (was aus Sicht des Arbeitgebers nur Vorteile bringt), ist neu vorgeschrieben, dass die Probezeit sich in einem „angemessenen Verhältnis zur Befristungsdauer“ des Arbeitsverhältnisses bewegen muss. Was noch als angemessen gilt, wird die Rechtsprechung klären müssen, gesetzgeberische Vorgaben dazu fehlen. Schon jetzt wird man allerdings daran zweifeln können, ob 6 Monate Probezeit bei jedem befristeten Arbeitsvertrag wirklich angemessen sind. Eine pauschale Vereinbarung dürfte sich in Zukunft verbieten.</p>
<p>Das Bundesarbeitsgericht wartete Mitte September schließlich mit einem Grundsatzurteil zur Arbeitszeiterfassung auf – und einem Paukenschlag: Nach Ansicht der Richter des BAG entsprechen die derzeitigen gesetzlichen Regelungen in Deutschland nicht den geltenden EU-Vorschriften, vielmehr bestehe eine Pflicht zur systematischen Erfassung der Arbeitszeit aller Beschäftigten. Darauf muss jetzt zunächst die Bundesregierung reagieren, die ohnehin gesetzliche Neuerungen in diesem Bereich plant. Klar dürfte aber bereits jetzt sein, dass die Vertrauensarbeitszeit in der bisher verbreiteten Form nicht fortgeführt werden kann, stattdessen wird eine durchgehende Erfassung der Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers erforderlich werden. Inwieweit hier eine Abwälzung der Pflichten auf diese möglich sein wird und welche Dokumentationsmöglichkeiten bestehen werden, wird die Zukunft zeigen. Spielraum wird aber eher für das „Wie“ als für das „Ob“ der Erfassung bestehen. Auch hier sind Arbeitgeber gut beraten, sich umgehend mit der Frage der Umsetzung zu befassen.</p>
<p>Autor: <a href="https://seidler-kollegen.de/team/i_claudius-klueting/">Claudius Klueting</a></p>
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		<item>
		<title>Testamente von jungen Eltern</title>
		<link>https://seidler-kollegen.de/testamente-von-jungen-eltern/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Sabine Seidler]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 16 Sep 2022 15:16:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Presse]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Keine Frage, es ist eigentlich nie zu früh, ein Testament zu errichten und zu bestimmen, wer einmal alles (!), was einem gehört, bekommen soll, es sei denn, das ist einem egal. Bei jungen Eltern stehen dabei verschiedene Aspekte im Vordergrund. Zum einen die Absicherung der Eltern, die mit gegenseitigen Erbeinsetzungen und begleitenden Vorsorgevoll-machten erreicht werden&#8230;</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Keine Frage, es ist eigentlich nie zu früh, ein Testament zu errichten und zu bestimmen, wer einmal alles (!), was einem gehört, bekommen soll, es sei denn, das ist einem egal.</strong></p>
<p>Bei jungen Eltern stehen dabei verschiedene Aspekte im Vordergrund. Zum einen die Absicherung der Eltern, die mit gegenseitigen Erbeinsetzungen und begleitenden Vorsorgevoll-machten erreicht werden kann. Zum anderen das Wohl der Kinder und zwar für eine Zeit, in der die Eltern einmal nicht mehr da sein werden. Wenn alles gut geht und alles seinen normalen Gang geht, ist dies ein Zeitpunkt, in dem die „Kinder“ längst keine Kinder mehr sind, sondern schon groß und erwachsen, gegebenenfalls sogar mit eigenen Kindern. Es kann aber auch anders kommen, zum Beispiel durch einen Unfall oder eine unerwartete, schlimme Krankheit. Da ein Testament für alle denkbaren Fälle geschrieben werden und darauf eine Antwort enthalten sollte, sind auch solche Konstellationen bei der Nachlassplanung zu beach-ten.</p>
<p>Bei Kindern bedeutet dies vor allem zweierlei.</p>
<p>Minderjährige Kinder bekommen, wenn sie zu Waisen werden, einen Vormund. Was viele Eltern nicht wissen, ist, dass sie ein Bestimmungsrecht haben, wer Vormund werden soll. Hiervon sollten sie in einem Testament Gebrauch machen.</p>
<p>Die Aufgaben des Vormunds enden, wenn das Kind volljährig ist, also das 18. Lebensjahr vollendet. Ab diesem Zeitpunkt kann der oder die junge Erwachsene vollkommen frei über sein Vermögen verfügen und selbst bestimmen. Das gilt auch für als Kind geerbtes Vermögen. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass ein so junger Mensch mit Vermögen verantwortungs-voll und damit ist verantwortungsvoll gegenüber sich selbst und seine eigene Entwicklung gemeint, umgehen kann. Das gilt erst recht bei einem größeren Vermögen und größere, sechs- bis siebenstellige Vermögen sind bei Nachlässen in diesem Jahrzehnt keine Seltenheit. Man denke nur an ein geerbtes Haus und die Preise, die zur Zeit für Häuser und auch für Wohnungen abgerufen werden. Dass ein Achtzehnjähriger sich auf den Abschluss seiner Schule und danach auf eine Ausbildung in einem Beruf oder ein Studium konzentriert, wenn er weiß, dass er auf seinem Bankkonto 300.000,- € zu seiner freien Verfügung liegen hat, ist eine Möglichkeit, aber eher eine theoretische Möglichkeit.</p>
<p>Damit diese zuletzt genannten Ziele erreicht werden, also ein guter Schulabschluss und eine abgeschlossene Berufsausbildung und gegebenenfalls noch weitere Ziele wie ein Mindestalter, können junge Eltern ihre Kinder bis zur Erreichung dieser Ziele zu Erben unter Testamentsvollstreckung einsetzen und dem Testamentsvollstrecker in dem Testament konkrete Aufgaben mitgeben, wie er in der Phase der Testamentsvollstreckung die Kinder unterstützt und ein wenig führt bzw. begleitet. Die Person des Testamentsvollstreckers können die Eltern nicht nur vorschlagen wie bei dem Vormund, der letztlich von dem Gericht bestimmt wird, sondern konkret und selbst bestimmen.</p>
<p>Autor: <a href="https://seidler-kollegen.de/team/03_dr-klaus-krebs/">Dr. Klaus Krebs</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://seidler-kollegen.de/testamente-von-jungen-eltern/">Testamente von jungen Eltern</a> erschien zuerst auf <a href="https://seidler-kollegen.de">Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Ausschlagung einer Erbschaft wegen Bezug von Sozialhilfe?</title>
		<link>https://seidler-kollegen.de/ausschlagung-einer-erbschaft-wegen-bezug-von-sozialhilfe/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Sabine Seidler]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 06 Jul 2022 09:52:58 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Presse]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Hamm hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Eine Mutter hat zwei Kinder. Ein Sohn ist infolge eines Verkehrsunfalls schwerstbehindert. Er lebt in einem Heim und besucht eine beschützende Werkstatt. Zu den insoweit entstehenden Kosten, die er nur zum Teil aus eigenem Einkommen aufbringen kann, erhält er Sozialhilfe. Als die Mutter stirbt, hinterlässt sie&#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://seidler-kollegen.de/ausschlagung-einer-erbschaft-wegen-bezug-von-sozialhilfe/">Ausschlagung einer Erbschaft wegen Bezug von Sozialhilfe?</a> erschien zuerst auf <a href="https://seidler-kollegen.de">Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das Oberlandesgericht Hamm hatte über folgenden Fall zu entscheiden:</strong></p>
<p><strong>Eine Mutter hat zwei Kinder. Ein Sohn ist infolge eines Verkehrsunfalls schwerstbehindert. Er lebt in einem Heim und besucht eine beschützende Werkstatt. Zu den insoweit entstehenden Kosten, die er nur zum Teil aus eigenem Einkommen aufbringen kann, erhält er Sozialhilfe.</strong></p>
<p>Als die Mutter stirbt, hinterlässt sie kein Testament. Daher tritt die gesetzliche Erbfolge ein, wonach sie von ihren beiden Kindern je hälftig beerbt wird. Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus einer Eigentumswohnung.</p>
<p>Der Betreuer des schwerstbehinderten Sohnes schlägt für diesen die Annahme der Erbschaft zugunsten des anderen Kindes aus (was dessen Alleinerbschaft bedeuten würde)  und beantragt hierfür die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts. Aber das Vormundschaftsgericht verweigert die Zustimmung. Zu Recht?</p>
<p>Das Oberlandesgericht Hamm, zu dem die Sache schließlich über den Instanzenzug kam, meint ja. Denn bei der Entscheidung über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft habe der Betreuer zwar ausschließlich die Interessen des Betreuten wahrzunehmen. Dies befreie ihn aber nicht davon, geltende Gesetze zu beachten und nicht dagegen zu verstoßen. Eines davon sei § 138 BGB. Danach ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig. Die Ausschlagung einer Erbschaft durch den Sozialhilfeempfänger oder dessen Betreuer, die dazu führe, dass eine bereits bestehende Sozialbedürftigkeit fortbestehe, verstoße gegen die guten Sitten und sei damit nicht genehmigungsfähig durch das Vormundschaftsgericht.</p>
<p>Zur Begründung führt das Gericht aus, dass derjenige, der auf Sozialleistungen angewiesen sei, die durch das Sozialstaatsprinzip verbürgte Solidarität für sich in Anspruch nehme (und auch erhalte). Wenn er aber in einer solchen Situation einen ihm angebotenen Vermögenserwerb nicht annehme, verweigere er umgekehrt der Gesellschaft diese Solidarität, die nur funktioniere, wenn der Vermögende nicht auf die Hilfe der Gemeinschaft zurückgreife. Tue er dies trotzdem und verweigert die Annahme von Vermögen, um weiter Sozialleistungen in Anspruch nehmen zu können, verstoße das gegen die guten Sitten und sei daher rechtswidrig.</p>
<p>Der behinderte Sohn durfte die Erbschaft somit nicht ausschlagen, wurde durch sie (zumindest vorübergehend) vermögend und verlor bis zum Verbrauch dieses Vermögens seinen Sozialhilfeanspruch.</p>
<p>Fazit: Eine nachvollziehbare Entscheidung. Wenn die Mutter das Vermögen für ihre beiden Kinder hätte erhalten wollen, wäre sie gut beraten gewesen, zu ihren Lebzeiten ein sog. Behindertentestament zu errichten. Diese Testamentsform ist von dem Bundesgerichtshof anerkannt und führt dazu, dass neben den nicht behinderten auch behinderte Kinder bedacht werden können und zwar in einer Weise, dass sie den Bezug von öffentlichen Leistungen durch die Erbschaft nicht verlieren.</p>
<p>Autor: <a href="https://seidler-kollegen.de/team/03_dr-klaus-krebs/">Dr. Klaus Krebs</a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Familienholding – keineswegs nur etwas für Superreiche</title>
		<link>https://seidler-kollegen.de/familienholding-keineswegs-nur-etwas-fuer-superreiche/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Sabine Seidler]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 06 Jun 2022 14:41:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bei großen Vermögen sind gesellschaftsrechtliche Gestaltungen gang und gäbe. Ob Familienpool oder Familienholding – stets geht es darum, Vermögen in einer Gesellschaft zu bündeln, um Nachfolger zu beteiligen und Steuervorteile zu erreichen. Entgegen landläufiger Meinung sind solche Gestaltungen keineswegs nur Superreichen vorbehalten. Schon bei mittleren Vermögen können je nach familiärer Konstellation gesellschaftsrechtliche Gestaltungen sinnvoll sein.&#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://seidler-kollegen.de/familienholding-keineswegs-nur-etwas-fuer-superreiche/">Familienholding – keineswegs nur etwas für Superreiche</a> erschien zuerst auf <a href="https://seidler-kollegen.de">Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Bei großen Vermögen sind gesellschaftsrechtliche Gestaltungen gang und gäbe. Ob Familienpool oder Familienholding – stets geht es darum, Vermögen in einer Gesellschaft zu bündeln, um Nachfolger zu beteiligen und Steuervorteile zu erreichen.</strong></p>
<p>Entgegen landläufiger Meinung sind solche Gestaltungen keineswegs nur Superreichen vorbehalten. Schon bei mittleren Vermögen können je nach familiärer Konstellation gesellschaftsrechtliche Gestaltungen sinnvoll sein. Der steuerliche Aspekt – vor allem durch mehrfache Ausnutzung von Freibeträgen in der Schenkungs- und Erbschaftssteuer – ist dabei nur einer von vielen.</p>
<p>Tatsächlich haben gesellschaftsrechtliche Lösungen zur Bündelung von Familienvermögen auch außersteuerlich zahlreiche Vorteile. So ist Gesellschaftsvermögen wesentlich besser vor Gläubigern einzelner Familienmitglieder geschützt. Überträgt man z.B. Anteile an Häusern oder Wohnungen, ist der jeweilige Familienangehörige Miteigentümer, jede Art der Verfügung, ob Verkauf, Belastung oder Umgestaltung, bedarf stets der Mitwirkung aller Beteiligten. Dies erschwert die Verwaltung, zudem sind die Miteigentumsanteile selbstständig, sodass Gläubiger eines Familienangehörigen, der in Schwierigkeiten ist, direkt auf dessen Anteil zugreifen können.</p>
<p>Befindet sich die Immobilie hingegen im Vermögen einer Gesellschaft, sind die Angehörigen nur an dieser beteiligt nicht an der Immobilie selbst. Die Verwaltung läuft über die Geschäftsführung der Gesellschaft, also typischerweise über den Übergeber, zudem können Gläubiger nur dann auf die Immobilie zugreifen, wenn alle Gesellschafter etwas schuldig sind.</p>
<p>Damit nicht genug: In Patchworkfamilien können gesellschaftsrechtliche Regelungen helfen, ungewollte Vermögensverschiebungen zwischen den Familienstämmen zu vermeiden, Gleichbehandlung zu sichern und so den Familienfrieden zu wahren. Durch entsprechende Bestimmungen lässt sich auch das Risiko von Zugewinnausgleichs- oder Pflichtteilsansprüchen reduzieren. Wenn der Nachfolger vor dem Übergeber verstirbt, kann eine Rückforderungsmöglichkeit vorgesehen werden, ebenfalls lässt sich – anders als mit rein erbrechtlichen Mitteln – gesellschaftsrechtlich sicherstellen, dass das Vermögen nicht in die Hände familienfremder Personen gelangt.</p>
<p>Die Einrichtung einer Familiengesellschaft ist erfordert saubere rechtliche und steuerliche Begleitung. Es ist aber keineswegs so, dass sich der Aufwand nur lohnen würde, wenn es um Millionenvermögen geht. Auch wenn nur einzelne Immobilie gehalten wird, die familiäre Situation komplex aber ist, kann es sich lohnen, die positiven Aspekte einmal zu beleuchten. Gleiches gilt bei Familien, die mit dem Vermögensaufbau erst beginnen, jedoch damit rechnen, dass später größere Summen zur Verteilung stehen könnten. Die Familiengesellschaft kann durch Zuweisung von Einkommen an die Kinder auch Progressionsvorteile eröffnen und es ermöglichen, Ausbildung und Vermögensaufbau de facto aus unversteuertem Vermögen der Eltern zu bezahlen, statt klassisch aus versteuertem Geld etwas aufs Sparbuch zu legen.</p>
<p>Die Attraktivität gesellschaftsrechtlicher Gestaltungen auch für breitere Bevölkerungsschichten wird also in der Zukunft eher zu- als abnehmen. Dies umso mehr, als ab Januar 2024 in Deutschland ein vollständig neues Personengesellschaftsrecht gilt und speziell die Rechtsform der GbR ganz neue Aspekte und Einsatzmöglichkeiten erhält.</p>
<p>Autor: <a href="https://seidler-kollegen.de/team/02_sebastian-seidler/">Sebastian Seidler</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://seidler-kollegen.de/familienholding-keineswegs-nur-etwas-fuer-superreiche/">Familienholding – keineswegs nur etwas für Superreiche</a> erschien zuerst auf <a href="https://seidler-kollegen.de">Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Erbschaft nicht rechtzeitig ausgeschlagen – und jetzt?</title>
		<link>https://seidler-kollegen.de/erbschaft-nicht-rechtzeitig-ausgeschlagen-und-jetzt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Sabine Seidler]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 23 May 2022 20:27:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Presse]]></category>
		<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Im deutschen Erbrecht gibt es beim internationalen Vergleich einige Besonderheiten. Zwei davon sind die folgenden: Nach § 1943 BGB fällt die Erbschaft ohne Zutun des Erben durch reinen Zeitablauf an und nach 1944 BGB muss die Ausschlagung der Erbschaft binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Berufung zum Erben erklärt werden. Das ist insbesondere dann&#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://seidler-kollegen.de/erbschaft-nicht-rechtzeitig-ausgeschlagen-und-jetzt/">Erbschaft nicht rechtzeitig ausgeschlagen – und jetzt?</a> erschien zuerst auf <a href="https://seidler-kollegen.de">Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Im deutschen Erbrecht gibt es beim internationalen Vergleich einige Besonderheiten. Zwei davon sind die folgenden: Nach § 1943 BGB fällt die Erbschaft ohne Zutun des Erben durch reinen Zeitablauf an und nach 1944 BGB muss die Ausschlagung der Erbschaft binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Berufung zum Erben erklärt werden.</strong></p>
<p>Das ist insbesondere dann eine kurze Zeitspanne, wenn es zu überlegen gilt, eine Erbschaft, deren Zusammensetzung man nicht kennt, anzunehmen oder sie auszuschlagen. Denn geerbt wird das Haus, aber auch die darauf lastenden Schulden. Andere europäische Rechtsordnungen handhaben dies deshalb anders: In der Schweiz zum Beispiel beträgt die Ausschlagungsfrist drei Monate. In Italien tritt der Erbschaftserwerb nicht von selbst ohne Zutun des Erben ein.</p>
<p>Bei uns stellt sich daher die Frage, was zu tun ist, wenn die sechs Wochen schon vorbei sind oder wenn die Ausschlagung nicht richtig erklärt worden ist und man trotzdem kein Erbe sein will. Zu der 6-Wochen-Frist muss man wissen, dass diese erst zu laufen beginnt, wenn der Erbe (1) Kenntnis von dem Tod des Erblassers hat und (2) Kenntnis, dass er zum Erben berufen ist, sei es kraft Testament oder als gesetzlicher Erbe. Zu der Ausschlagungserklärung selbst muss man wissen, dass diese gemäß § 1945 BGB gegenüber dem Nachlassgericht (Amtsgericht, bei dem der oder die Erblasser(in) den letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte) zu erklären ist und zwar dort zur Niederschrift oder zur Vorlage in öffentlich beglaubigter Form, also durch notarielle Erklärung.</p>
<p>Wenn beide oder eine von beiden Voraussetzungen nicht erfüllt sein sollte(n), also entweder nicht innerhalb der sechs Wochen oder nicht beim Nachlassgericht, ggf. über den Notar, gibt es die Möglichkeit, sich durch eine Anfechtung von der automatisch erfolgten Annahme der Erbschaft zu lösen. Das ist grundsätzlich eine gute Nachricht für alle Betroffenen, vor allem wenn man weiß, dass die Rechtsprechung anfechtungsfreundlich ist, also einer Anfechtung eher stattgibt als sie zurückweist. Bei der Hitparade der häufigsten Anfechtungsgründe belegt der Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses unangefochten den Platz 1, gefolgt von dem Irrtum über die Länge der Ausschlagungsfrist auf Platz 2 und dicht dahinter auf Platz 3 der Irrtum über die Formerfordernisse der Ausschlagung.</p>
<p>Auch die Anfechtung ist fristgebunden und wieder sind es sechs Wochen (§ 1954 BGB), beginnend in dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtende Kenntnis von dem Anfechtungsgrund hat, also zum Beispiel ab dem Moment, in dem er erfährt, dass die Ausschlagung nicht durch einen einfachen Brief an das Nachlassgericht erfolgen kann, sondern dort zur Niederschrift erklärt werden muss bzw. über einen Notar. Für die Anfechtungserklärung selbst gelten die gleichen Formvorschriften wie bei der Ausschlagung, §§ 1955, 1945 BGB.</p>
<p>Das Wichtigste bei alldem ist allerdings, dass die Gründe für die Anfechtung wahr sein müssen. Der Anfechtende muss sich darüber bewusst sein, dass das Amtsgericht als Nachlassgericht und das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht das Vorbringen prüft und davon überzeugt werden muss, dass das, was der Erbe dem Gericht vorträgt, auch tatsächlich stimmt. Nur dann geht die Anfechtung durch und man ist die Erbschaft los. Deshalb sollte sich niemand auf den Notausgang der Anfechtung blind verlassen, sondern die 6-Wochen-Frist für die Ausschlagung sorgsam und ernsthaft nutzen.</p>
<p>Autor: <a href="https://seidler-kollegen.de/team/03_dr-klaus-krebs/">Dr. Klaus Krebs </a></p>
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		<title>Überstunden  &#8211; ohne Nachweis keine Bezahlung</title>
		<link>https://seidler-kollegen.de/arbeitnehmer-muss-ueberstunden-nachweisen-freizeitausgleich-oder-bezahlung-der-mehrarbeit-sonst-nicht-moeglich/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Sabine Seidler]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 11 May 2022 12:14:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Presse]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Klagt ein Arbeitnehmer auf Bezahlung von Überstunden, muss er diese darlegen und beweisen können. Laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 04.05.2022 (Az. 5 AZR 359/21) hat sich daran auch nichts durch das berühmte „Stechuhrurteil“ des Europäischen Gerichtshofs (EUGH) vom 14.05.2019 geändert. In diesem Urteil hatte das höchste europäische Gericht verlangt, dass ein Arbeitgeber grundsätzlich die&#8230;</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Klagt ein Arbeitnehmer auf Bezahlung von Überstunden, muss er diese darlegen und beweisen können. Laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 04.05.2022 (Az. 5 AZR 359/21) hat sich daran auch nichts durch das berühmte „Stechuhrurteil“ des Europäischen Gerichtshofs (EUGH) vom 14.05.2019 geändert. </strong></p>
<p>In diesem Urteil hatte das höchste europäische Gericht verlangt, dass ein Arbeitgeber grundsätzlich die tatsächlich geleistete Arbeitszeit eines Arbeitnehmers mittels technischer Vorrichtungen erfassen muss. Der Kläger war als Auslieferungsfahrer bei der Beklagten, die ein Einzelhandelsunternehmen betreibt, beschäftigt. Seine Arbeitszeit erfasste der Kläger mittels technischer Zeitaufzeichnung, wobei nur Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, nicht jedoch die Pausenzeiten aufgezeichnet wurden. Zum Ende des Arbeitsverhältnisses ergab die Auswertung der Zeitaufzeichnungen ein positives Saldo von 348 Stunden zugunsten des Klägers. Mit seiner Klage hat der Kläger Überstundenvergütung in Höhe von 5.222,67 Euro brutto verlangt.</p>
<p>Das Arbeitsgericht Emden hatte dem Kläger mit der Argumentation Recht gegeben, dass aufgrund des Urteils des EUGH, in welchem der Arbeitgeber verpflichtet wurde ein verlässliches Arbeitszeiterfassungssystem einzuführen, die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der zu bezahlenden Überstunden modifiziert werde.  Die Nichterfassung stelle eine Beweisvereitelung durch den Arbeitgeber dar und führe zu einer Beweislastumkehr zugunsten des Mitarbeiters, so das Emdener Gericht. Im Ergebnis hat es daher genügt, dass der Kläger die Anzahl der aus seiner Sicht bestehenden Überstunden vorgetragen habe.</p>
<p>Wie schon das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat nun das höchste deutsche Arbeitsgericht dieser Auslegung einen Riegel vorgeschoben und die Klage endgültig abgewiesen. Das BAG argumentierte, dass das „Stechuhrurteil“ des EUGH im Hinblick auf die Auslegung und Anwendung der Arbeitszeitrichtlinie der Europäischen Union ergangen sei. Mit dem EUGH- Urteil sollten daher nur Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer geregelt werden. Diese finde grundsätzlich keine Anwendung auf Prozesse, welche Fragen der Überstundenvergütung zum Gegenstand haben. Von daher ändere sich nichts an den geklärten höchstrichterlichen Anforderungen an die Geltendmachung von Überstunden. Der Arbeitnehmer hat zur Begründung einer Klage auf Vergütung geleisteter Überstunden darzulegen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden Umfang geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers hierzu bereitgehalten hat. Da der Arbeitgeber Vergütung nur für von ihm veranlasste Überstunden zahlen muss, hat der Arbeitnehmer weiter vorzutragen und nachzuweisen, dass der Arbeitgeber die geleisteten Überstunden ausdrücklich oder konkludent angeordnet, geduldet oder nachträglich gebilligt hat. Nachdem der Kläger nur pauschal ohne nähere Beschreibung des Arbeitsumfangs Überstunden behauptet habe, hat er die notwendigen Beweise für zu bezahlende Überstunden nicht erbracht.</p>
<p>Unternehmen ohne ordentliche technische Zeiterfassung werden nun von der Entscheidung des BAG davor bewahrt mit Prozessen auf Zahlungen von Überstunden rechnen zu müssen, in welchen sich ein Arbeitnehmer erfolgreich rein pauschal auf die Ableistung von Überstunden berufen kann.</p>
<p>Autor: <a href="https://seidler-kollegen.de/team/06_patrick-stumpp/">Patrick Stumpp</a></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Aus einer Schenkung keine Schenkung machen</title>
		<link>https://seidler-kollegen.de/aus-einer-schenkung-keine-schenkung-machen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Sabine Seidler]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 28 Apr 2022 08:59:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Presse]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Eine Schenkung ist nicht nur dann eine Schenkung, wenn sie komplett unentgeltlich erfolgt. Wenn man zum Beispiel eine Immobilie, die tatsächlich einen Verkehrswert von 450.000,- € hat, für 350.000,- € verkauft, liegt eine sogenannte „gemischte Schenkung“ vor, also ein Rechtsgeschäft, das zum Teil eine Schenkung darstellt und zwar iHv 100.000,- €. Hat derjenige, dem die&#8230;</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Eine Schenkung ist nicht nur dann eine Schenkung, wenn sie komplett unentgeltlich erfolgt. Wenn man zum Beispiel eine Immobilie, die tatsächlich einen Verkehrswert von 450.000,- € hat, für 350.000,- € verkauft, liegt eine sogenannte „gemischte Schenkung“ vor, also ein Rechtsgeschäft, das zum Teil eine Schenkung darstellt und zwar iHv 100.000,- €. Hat derjenige, dem die Immobilie im Beispielsfall übertragen wird, gegenüber dem Übergeber keinen entsprechend hohen Schenkungssteuerfreibetrag, fällt Schenkungssteuer an.</strong></p>
<p>Das ist auch der Grund, warum bei lebzeitigen Übertragungen von Immobilien von Eltern auf ihre Kinder im Wege der vorweg genommenen Erbfolge gerne Gegenleistungen der Kinder vereinbart werden. Denn diese Gegenleistungen – in welcher Form auch immer – stellen das Entgelt für die Übertragung dar und bringen diese damit aus dem Bereich der Schenkung und damit der Schenkungssteuer heraus. In den seltensten Fällen wird die Gegenleistung der Kin-der in Geld bestehen, denn die Kinder sind es ja, die etwas bekommen sollen. Oftmals stellen die Einräumung eines Nießbrauchrechts, die Bestellung eines Wohnungsrechts oder die Verpflichtung zur Pflege im Alter oder eine Kombination aus diesen Möglichkeiten die Gegenleistung dar, welche die Übergabe aus dem Bereich der Schenkung herausholt und so für beide Seiten Vorteile bringt.</p>
<p>Angenommen ein Ehepaar möchte seinem Kind das Elternhaus übertragen, welches ein Mehrfamilienhaus ist im Wert von 1,2 Mio Euro. Das Haus gehört beiden Eheleuten je zur Hälfte (was zwar von vielen Eheleuten oft angenommen wird, aber nicht immer den Tatsachen entspricht; hier schafft nur ein Blick in das Grundbuch Klarheit), so dass dem Kind Freibeträge iHv insgesamt 800.000,- € zur Verfügung stehen. Das Haus ist aber mehr wert und würden die Eltern es „einfach so“ übertragen, hätte das Kind 400.000,- € zu versteuern. Wenn die Eltern das Haus auch nach der Übertragung selbst noch bewohnen und die anderen darin befindlichen Wohnungen vermieten wollen im Sinne einer zusätzlichen Einnahmequelle im Alter, bietet es sich an, dass sie sich den Nießbrauch an dem Haus vorbehalten bzw. sich gegenseitig an dem Miteigentum des jeweils anderen einräumen. Denn dieser Nießbrauch wird bei der Übertragung in Geld umgerechnet (kapitalisiert) und von dem Wert des Hauses als Gegenleistung der Kinder in Abzug gebracht. Da sich der Nießbrauchwert an der Netto-Jahreskaltmiete des gesamten Hauses und der statistischen Lebenserwartung der Eltern orientiert, ist es wahrscheinlich, dass die 400.000,- € erreicht werden (jedenfalls bei etwas jüngeren Eltern) mit der Folge, dass keine Schenkung vorliegt und keine Schenkungssteuer anfällt.</p>
<p>Werden die 400.000,- € nicht erreicht, wäre die zusätzliche Übernahme einer Pflegeverpflichtung durch das Kind gegenüber seinen Eltern möglich. Auch dieses Recht der Eltern würde kapitalisiert und von dem Wert des Mehrfamilienhauses abgezogen, so dass dann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Schenkung mehr vorliegt. Welche Art der Pflege zu leisten ist und wann eine Pflege durch das Kind nicht mehr geschuldet ist, zum Beispiel bei schwerster Pflegebedürftigkeit und/oder der Notwendigkeit einer stationären Pflege in einem Heim, sollte in dem Übergabevertrag geregelt werden, um Klarheit zu schaffen und um späteren Streitigkeiten vorzubeugen.</p>
<p>Author: <a href="https://seidler-kollegen.de/team/03_dr-klaus-krebs/">Dr. Klaus Krebs</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://seidler-kollegen.de/aus-einer-schenkung-keine-schenkung-machen/">Aus einer Schenkung keine Schenkung machen</a> erschien zuerst auf <a href="https://seidler-kollegen.de">Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</a>.</p>
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		<title>Aufhebungsvertrag: Druck bei Arbeitsnehmer durch unfaires Verhandeln</title>
		<link>https://seidler-kollegen.de/der-aufhebungsertrag-was-passiert-bei-zu-viel-druck/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Sabine Seidler]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 09 Mar 2022 15:53:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Presse]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Viele Arbeitsverhältnisse enden nicht durch eine Kündigung, sondern durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Beendigung auf Veranlassung des Arbeitgebers erfolgt. Dieses Vorgehen ist häufig für beide Seiten vorteilhaft. Das Unternehmen vermeidet einen eventuell folgenden Rechtsstreit beim Arbeitsgericht hinsichtlich der Wirksamkeit der Kündigung. Offene Punkte wie noch zu zahlende&#8230;</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Viele Arbeitsverhältnisse enden nicht durch eine Kündigung, sondern durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags. </strong></p>
<p>Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Beendigung auf Veranlassung des Arbeitgebers erfolgt. Dieses Vorgehen ist häufig für beide Seiten vorteilhaft. Das Unternehmen vermeidet einen eventuell folgenden Rechtsstreit beim Arbeitsgericht hinsichtlich der Wirksamkeit der Kündigung. Offene Punkte wie noch zu zahlende Gelder für Überstunden, Urlaub oder Gratifikationen können einvernehmlich geregelt werden. Der Arbeitnehmer dagegen lässt sich seine Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag regelmäßig durch eine Abfindung versilbern. Wenn sich eine Partei aber nach den Aufhebungsvertragsverhandlungen über den Tisch gezogen fühlt, wird sie versuchen, den nunmehr als nachteilig empfundenen Vertrag zu beseitigen. In Betracht kommt regelmäßig eine Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung oder ein Verstoß gegen das Gebot des fairen Verhandelns.</p>
<p>Einen solchen Fall hatte nun das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden (Urteil vom 24.02.2022, Az.: 6 AZR 333/21). In dem Prozess stritten die Parteien über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags. Am 22. November 2019 führten der Geschäftsführer und der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, im Büro des Geschäftsführers ein unerwartetes Gespräch mit der als Teamkoordinatorin Verkauf im Bereich Haustechnik beschäftigten Klägerin. Sie erhoben gegenüber der Klägerin den Vorwurf, diese habe unberechtigt Einkaufspreise in der EDV der Beklagten abgeändert bzw. reduziert, um so einen höheren Verkaufsgewinn vorzuspiegeln. Die Klägerin unterzeichnete nach einer etwa zehnminütigen Pause, in der die drei anwesenden Personen schweigend am Tisch saßen, den von der Beklagten vorbereiteten Aufhebungsvertrag. Dieser sah u.a. eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. November 2019 vor. Die weiteren Einzelheiten des Gesprächsverlaufs sind streitig geblieben. Die Klägerin focht den Aufhebungsvertrag mit Erklärung vom 29. November 2019 wegen widerrechtlicher Drohung an, nachdem man ihr bei Nichtunterzeichnung des Vertrags mit einer fristlosen Kündigung sowie einer Strafanzeige gedroht hatte. Unter Druck gesetzt gefühlt, hatte sie sich auch dadurch, dass ihre Bitte um Bedenkzeit und Möglichkeit der anwaltlichen Beratung zurückgewiesen wurde.</p>
<p>Das Arbeitsgericht hatte der Klägerin Recht gegeben, während das Landesarbeitsgericht Hamm die Klage abgewiesen hatte. Das BAG bestätigte nun die Rechtsansicht des LAG Hamm und verneinte einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verhandelns. Begründet wurde dies damit, dass auch wenn der von der Klägerin geschilderte Gesprächsverlauf zu ihren Gunsten unterstellt wird, fehlt es an der Widerrechtlichkeit der behaupteten Drohung. Ein verständiger Arbeitgeber durfte bei den im Raum stehenden Vorwürfen sowohl die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung als auch die Erstattung einer Strafanzeige ernsthaft in Erwägung ziehen. In der konkreten Verhandlungssituation war die Entscheidungsfreiheit der Klägerin nicht dadurch verletzt, dass die Beklagte den Aufhebungsvertrag nur zur sofortigen Annahme unterbreitet hat und die Klägerin über die Annahme deswegen sofort entscheiden musste.</p>
<p>Das BAG setzt im Ergebnis die bisherige Rechtsprechung fort, dass eine erfolgreiche Anfechtung eines unterzeichneten Aufhebungsvertrag eher seltenen Ausnahmefällen vorbehalten bleibt.</p>
<p>von Patrick Stumpp, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Tätigkeitsschwerpunkt zudem im Arbeitsrecht und Datenschutz in der Kanzlei Seidler &amp; Kollegen, Weil am Rhein und Waldshut- Tiengen</p>
<p style="text-align: justify;">Author: <a href="https://seidler-kollegen.de/team/patrick-stumpp/">Patrick Stumpp</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p style="text-align: justify;">
<p>Der Beitrag <a href="https://seidler-kollegen.de/der-aufhebungsertrag-was-passiert-bei-zu-viel-druck/">Aufhebungsvertrag: Druck bei Arbeitsnehmer durch unfaires Verhandeln</a> erschien zuerst auf <a href="https://seidler-kollegen.de">Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</a>.</p>
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