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Familienholding – keineswegs nur etwas für Superreiche

Bei großen Vermögen sind gesellschaftsrechtliche Gestaltungen gang und gäbe. Ob Familienpool oder Familienholding – stets geht es darum, Vermögen in einer Gesellschaft zu bündeln, um Nachfolger zu beteiligen und Steuervorteile zu erreichen.

Entgegen landläufiger Meinung sind solche Gestaltungen keineswegs nur Superreichen vorbehalten. Schon bei mittleren Vermögen können je nach familiärer Konstellation gesellschaftsrechtliche Gestaltungen sinnvoll sein. Der steuerliche Aspekt – vor allem durch mehrfache Ausnutzung von Freibeträgen in der Schenkungs- und Erbschaftssteuer – ist dabei nur einer von vielen.

Tatsächlich haben gesellschaftsrechtliche Lösungen zur Bündelung von Familienvermögen auch außersteuerlich zahlreiche Vorteile. So ist Gesellschaftsvermögen wesentlich besser vor Gläubigern einzelner Familienmitglieder geschützt. Überträgt man z.B. Anteile an Häusern oder Wohnungen, ist der jeweilige Familienangehörige Miteigentümer, jede Art der Verfügung, ob Verkauf, Belastung oder Umgestaltung, bedarf stets der Mitwirkung aller Beteiligten. Dies erschwert die Verwaltung, zudem sind die Miteigentumsanteile selbstständig, sodass Gläubiger eines Familienangehörigen, der in Schwierigkeiten ist, direkt auf dessen Anteil zugreifen können.

Befindet sich die Immobilie hingegen im Vermögen einer Gesellschaft, sind die Angehörigen nur an dieser beteiligt nicht an der Immobilie selbst. Die Verwaltung läuft über die Geschäftsführung der Gesellschaft, also typischerweise über den Übergeber, zudem können Gläubiger nur dann auf die Immobilie zugreifen, wenn alle Gesellschafter etwas schuldig sind.

Damit nicht genug: In Patchworkfamilien können gesellschaftsrechtliche Regelungen helfen, ungewollte Vermögensverschiebungen zwischen den Familienstämmen zu vermeiden, Gleichbehandlung zu sichern und so den Familienfrieden zu wahren. Durch entsprechende Bestimmungen lässt sich auch das Risiko von Zugewinnausgleichs- oder Pflichtteilsansprüchen reduzieren. Wenn der Nachfolger vor dem Übergeber verstirbt, kann eine Rückforderungsmöglichkeit vorgesehen werden, ebenfalls lässt sich – anders als mit rein erbrechtlichen Mitteln – gesellschaftsrechtlich sicherstellen, dass das Vermögen nicht in die Hände familienfremder Personen gelangt.

Die Einrichtung einer Familiengesellschaft ist erfordert saubere rechtliche und steuerliche Begleitung. Es ist aber keineswegs so, dass sich der Aufwand nur lohnen würde, wenn es um Millionenvermögen geht. Auch wenn nur einzelne Immobilie gehalten wird, die familiäre Situation komplex aber ist, kann es sich lohnen, die positiven Aspekte einmal zu beleuchten. Gleiches gilt bei Familien, die mit dem Vermögensaufbau erst beginnen, jedoch damit rechnen, dass später größere Summen zur Verteilung stehen könnten. Die Familiengesellschaft kann durch Zuweisung von Einkommen an die Kinder auch Progressionsvorteile eröffnen und es ermöglichen, Ausbildung und Vermögensaufbau de facto aus unversteuertem Vermögen der Eltern zu bezahlen, statt klassisch aus versteuertem Geld etwas aufs Sparbuch zu legen.

Die Attraktivität gesellschaftsrechtlicher Gestaltungen auch für breitere Bevölkerungsschichten wird also in der Zukunft eher zu- als abnehmen. Dies umso mehr, als ab Januar 2024 in Deutschland ein vollständig neues Personengesellschaftsrecht gilt und speziell die Rechtsform der GbR ganz neue Aspekte und Einsatzmöglichkeiten erhält.

Autor: Sebastian Seidler

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