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Vorsicht bei Schenkungen zwischen Eheleuten

Es gibt eine Problematik, die immer wieder verkannt wird und immer wieder neu auftaucht:

Pflichtteilsrelevante Schenkungen zwischen Ehegatten.

Was steckt dahinter?

Abkömmlinge und hier insbesondere Kinder sind eine (und die in der Praxis wichtigste) der insgesamt fünf Personengruppen, die pflichtteilsberechtigt sind.

Der Pflichtteilsanspruch entsteht durch Enterbung. Wer seine Kinder nicht zu (Mit)Erben einsetzt, enterbt dadurch seine Kinder und genau das löst bei den Kindern den Pflichtteilsanspruch aus. Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Zahlungsanspruch, ist also nur auf Geld gerichtet, und muss von dem Erben aus dem Nachlass bezahlt werden. Die Entziehung des Pflichtteils ist zwar auch möglich, aber nur in ganz bestimmten Fällen, die sehr selten sind und von den Gerichten eng ausgelegt werden.
Da sich der Pflichtteil auf den Nachlass bezieht, also auf das, was geerbt worden ist, wird der Pflichtteilsanspruch umso kleiner, je kleiner der Nachlass ist. Aus diesem Grund kommen einige auf die Idee, ihr Vermögen zu mindern, indem sie einen Teil davon schon zu ihren Lebzeiten auf die Personen, die einmal ihre Erben sein sollen, unentgeltlich übertragen, also schenken. Grundsätzlich ist das auch keine schlechte Idee, wenn man verschiedene Punkte beachtet.

Zum einen sollte nicht die Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen (oder auch von steuerlichen Nachteilen) an erster Stelle stehen, sondern die Sorge für sich selbst und den Partner, damit auch bis ins hohe Alter genügend vorhanden ist für einen guten Lebensabend.

Zum zweiten machen Schenkungen steuerlich nur dann Sinn, wenn zwischen der Schenkung und dem Erbfall (oder der nächsten Schenkung) mindestens zehn Jahre liegen. Denn die steuerlichen Freibeträge erwachsen nur alle zehn Jahre neu. Zum dritten machen Schenkungen zwischen Eheleuten dann überhaupt keinen Sinn, wenn sie der Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen dienen sollen, denn das tun sie nicht. Die Frist, ab welcher die Schenkung nicht mehr zur Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt wird, beträgt ebenfalls zehn Jahre, also genau wie die vorgenannte Frist für die Steuerfreibeträge, aber das ist Zufall.

Es sind zwei verschiedene Fristen. Das Problem ist aber, dass diese Frist bei Schenkungen zwischen Ehegatten nicht zu laufen beginnt. Das steht (an ziemlich versteckter Stelle) so im Gesetz. Der Ehemann kann seiner Frau also sein Haus ruhig vor 25 Jahren übertragen haben, damit er kein Eigentum mehr daran hat. Wenn er stirbt, kann sein uneheliches Kind wegen dieser Schenkung an die Ehefrau immer noch den Pflichtteil daran verlangen, auch noch nach 25 Jahren oder länger.

Das ist nur bei Schenkungen zwischen Ehegatten so. Würde der Ehemann das Haus seinem zweiten, ehelichen Kind schenken, würde diese Schenkung für den Pflichtteil des unehelichen Kindes seit der Schenkung um 10% pro Jahr gemindert und wäre nach zehn Jahren für den Pflichtteil überhaupt nicht mehr zu berücksichtigen. Voraussetzung ist in diesem Fall allerdings, dass sich der Ehemann bei der Schenkung keine umfassenden Nutzungsrechte an dem Haus vorbehält.

Denn das wäre ein anderer Fall, in dem die Frist ebenfalls nicht zu laufen beginnen würde.

Autor: Dr. Klaus Krebs

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