Der Unterhalt unter Ehegatten ist ein häufiger Streitpunkt in familienrechtlichen Auseinandersetzungen. Schließlich geht es um…
Vermächtnisse sinnvoll einsetzen
Vermächtnisse geben dem Erblasser die Möglichkeit, jemandem etwas zu geben ohne ihn zum Erben oder Miterben zu machen. Wenn zum Beispiel einem guten Freund etwas zukommen soll oder einer Person, die sich gekümmert hat, oder einem Verein oder einer gemeinnützigen Institution, die man unterstützen möchte, ist das Vermächtnis das richtige Instrument. Der Gegenstand oder der Geldbetrag wird dem- oder derjenigen im Testament vermächtnisweise zugewendet, im Optimalfall verbunden mit einer Bestimmung, wann das Vermächtnis fällig ist, ob es Ersatzvermächtnisnehmer gibt und wie zu verfahren ist, wenn sich der vermächtnisweise zugewendete Gegenstand nicht mehr im Vermögen des Verstorbenen befindet.
Vermächtnisse können auch helfen, streitanfällige Erbengemeinschaften zu vermeiden. Dies erreicht man, indem man statt mehrere Miterben zu bestimmen einen Erben bestimmt und den anderen Personen Vermächtnisse aussetzt, die der Erbe zu erfüllen hat. Dies geschieht durch Vermächtniserfüllungsverträge zwischen dem Erben und dem jeweiligen Vermächtnisnehmer. Die Kosten hierfür hat der Nachlass, also der Erbe zu tragen.
Eine weitere Möglichkeit, Vermächtnisse sinnvoll einzusetzen, besteht bei der Vermeidung von Erbschaftssteuern. Angenommen ein Ehepaar möchte sich gegenseitig zu Erben einsetzen und die gemeinsame Tochter zur Schlusserbin des Längstlebenden. Die Tochter hat gegenüber dem länger lebenden Elternteil einen Steuerfreibetrag von 400.000,- €. Wenn der Nachlass des zuletzt versterbenden Elternteils mehr wert ist, macht es Sinn darüber nachzudenken, auch den Kindern der Tochter etwas zukommen zu lassen und zwar im Wege des Vermächtnisses. Denn die Enkel haben selbst jeder einen Steuerfreibetrag von 200.000,- €.
Für den Fall, dass die Enkel noch jung sind, kann man die Vermächtnisse mit einer Testamentsvollstreckung verbinden. Durch eine im Testament sinnvoll angeordnete Testamentsvollstreckung kann sichergestellt werden, dass die Enkel erst dann die Verfügungsgewalt über das Geld erhalten, wenn zu erwarten ist, dass sie sinnvoll damit umgehen können.
Schließlich gibt es noch das Supervermächtnis, welches ebenfalls ermöglicht, Steuerfreibeträge auszunutzen. Im Fall des Supervermächtnisses geht es aber nicht um die Enkel, sondern um die Kinder und zwar bereits beim Tod des Erstversterbenden Elternteils. Bei dem Tod des ersten Elternteils bzw. Ehepartners hat der länger lebende Ehepartner einen steuerlichen Freibetrag von 500.000,- €. Wenn der länger lebende Ehepartner Alleinerbe sein soll und die Kinder erst dann erben sollen, wenn auch er verstirbt, lässt man die Freibeträge der Kinder beim Tod des ersten Elternteils ungenutzt. Das ist besonders dann misslich, wenn das Vermögen des zuerst versterbenden Elternteils größer ist als der Freibetrag des länger lebenden Ehepartners.
Um das zu vermeiden lässt das Supervermächtnis es zu, dass der länger lebende Ehepartner den Kindern beim Tod des ersten Elternteils nach eigenem Ermessen Zuwendungen macht, die als Zuwendung des Verstorbenen gelten und nur unter die Freibeträge der Kinder fallen, welche diese gegenüber dem zuerst versterbenden Elternteil haben. Die Freibeträge der Kinder als spätere Erben des länger lebenden Elternteils bleiben unberührt und stehen beim Schlusserbfall voll zur Verfügung.
Autor: Dr. Klaus Krebs