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	<title>Unkategorisiert Archive - Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</title>
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	<title>Unkategorisiert Archive - Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</title>
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		<title>Zusammen gelebt – und trotzdem fremd im Erbrecht</title>
		<link>https://seidler-kollegen.de/zusammen-gelebt-und-trotzdem-fremd-im-erbrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Ulrike Smit]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 05 May 2026 08:49:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Presse]]></category>
		<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Unlängst saß eine Frau bei mir, sichtlich erschöpft. Nennen wir sie Klara. Über 25 Jahre hatte sie mit ihrem Lebensgefährten zusammengelebt. Gemeinsam hatten sie ein Haus finanziert, den Kredit fast abbezahlt. „Wir waren wie verheiratet“, sagte sie. Und genau das wurde ihr zum Problem. Ihr Partner verstarb plötzlich. Ein Testament gab es nicht – und&#8230;</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Unlängst saß eine Frau bei mir, sichtlich erschöpft. Nennen wir sie Klara. Über 25 Jahre hatte sie mit ihrem Lebensgefährten zusammengelebt. Gemeinsam hatten sie ein Haus finanziert, den Kredit fast abbezahlt. „Wir waren wie verheiratet“, sagte sie. Und genau das wurde ihr zum Problem.</strong></p>
<p><strong>Ihr Partner verstarb plötzlich. Ein Testament gab es nicht – und selbst wenn: Es hätte die Situation nur teilweise entschärft.<br />
<strong>Die Folge: Klara ist nicht Erbin.</strong><br />
<strong>Stattdessen erben Verwandte – in diesem Fall Geschwister, zu denen seit Jahren kaum Kontakt bestand.</strong></strong></p>
<p><strong>kein gesetzliches Erbrecht:</strong><br />
Das überrascht viele. Aber die Rechtslage ist eindeutig: In der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gibt es kein gesetzliches Erbrecht. Auch ein Pflichtteilsanspruch besteht nicht. Ohne eigene Regelung steht der überlebende Partner rechtlich mit leeren Händen da.</p>
<p>Die Konsequenzen können gravierend sein: Gehört die Immobilie ganz oder teilweise dem Verstorbenen, müssen dessen Erben ausgezahlt werden. Fehlen die Mittel, bleibt oft nur der Verkauf des gemeinsamen Zuhauses.</p>
<p><strong>Erbschaftssteuer:</strong><br />
Hinzu kommt die Erbschaftsteuer. Lebensgefährten gelten als fremde Dritte. Der Freibetrag beträgt nur 20.000 Euro. Alles darüber hinaus wird besteuert – und zwar ab 30 %. Gerade bei Immobilien entstehen so schnell erhebliche Belastungen. Ein Testament ändert daran nichts.</p>
<p>Ich erlebe in der Praxis immer wieder, dass auch die Zeit davor ausgeblendet wird. Viele Paare investieren sehr unterschiedlich in ihr gemeinsames Leben: Der eine bringt mehr Geld ein, der andere mehr Zeit, verzichtet vielleicht beruflich. Diese Beiträge lassen sich im Nachhinein kaum auseinanderrechnen. Was geflossen ist, ist meist verloren – oder führt im Streitfall zu schwierigen Auseinandersetzungen.</p>
<p><strong>Schenkung:</strong><br />
Ein weiterer, wenig bekannter Punkt: Wer seinem Partner über längere Zeit kostenfreies Wohnen ermöglicht, bewegt sich steuerlich nicht im rechtsfreien Raum. Im Einzelfall kann das als Schenkung gewertet werden – mit entsprechenden Folgen. Was im Alltag selbstverständlich erscheint, wird rückblickend plötzlich relevant.</p>
<p><strong>keine Witwen- oder Witwerrente:</strong><br />
Auch sonst zeigt sich der Unterschied zur Ehe deutlich: keine Witwen- oder Witwerrente, keine automatische Hinterbliebenenversorgung, kein gesetzlicher Vermögensausgleich bei Trennung. Jeder steht rechtlich für sich.</p>
<p>Der Gesetzgeber hat das bewusst so geregelt. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist eine freie, aber unverbindliche Lebensform. Das gibt Spielraum – bedeutet aber auch: Schutz gibt es nur, wenn man sich selbst darum kümmert<br />
.<br />
Oder zugespitzt: Dieses Modell funktioniert gut für eine gewisse Zeit.<br />
Für ein ganzes Leben trägt es ohne rechtliche Gestaltung oft nicht.</p>
<p><strong>Die gute Nachricht:</strong><br />
Man kann vorsorgen. Aber eben nicht mit einer einzigen Maßnahme. Testament oder Erbvertrag, klare Vereinbarungen zur Immobilie, Vollmachten, der richtige Familienstand: erst das Zusammenspiel schafft eine tragfähige Lösung. Eine Heirat hat zahlreiche Vorteile, steuerlich, erbrechtlich, versorgungsrechtlich, und durch einem Ehevertrag lassen sich unerwünschte Risiken und Nebenwirkungen ausschließen.</p>
<p><strong>Mein Rat: </strong><br />
Wer dauerhaft zusammenlebt, sollte auch dauerhaft vorsorgen. Sonst kann eine stabile Beziehung rechtlich eine Dynamik entwickeln, die man eher aus einem schlechten Film kennt – nur ohne die Möglichkeit, das Drehbuch noch zu ändern.</p>
<p>Rechtsanwalt <a href="https://seidler-kollegen.de/team/c_bjoern-tesche/">Björn Tesche</a></p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Eine Person bedenken, ohne sie zum Erben zu machen</title>
		<link>https://seidler-kollegen.de/eine-person-bedenken-ohne-sie-zum-erben-zu-machen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Milla Seidler]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 15 Oct 2025 22:00:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bei Eheleuten mit Kindern kommt es häufig vor, dass sich die Eltern für den ersten Erbfall gegenseitig zu Alleinerben einsetzen wollen, um eine Erbengemeinschaft des länger lebenden Ehepartners mit den Kindern zu vermeiden. Das ist auch sinnvoll. Auf der anderen Seite möchte der zuerst Versterbende den Kindern nicht nichts, sondern auch etwas hinterlassen. Es kommt&#8230;</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Bei Eheleuten mit Kindern kommt es häufig vor, dass sich die Eltern für den ersten Erbfall gegenseitig zu Alleinerben einsetzen wollen, um eine Erbengemeinschaft des länger lebenden Ehepartners mit den Kindern zu vermeiden. Das ist auch sinnvoll. Auf der anderen Seite möchte der zuerst Versterbende den Kindern nicht nichts, sondern auch etwas hinterlassen. Es kommt hinzu, dass die Konzentration des gesamten Vermögens bei dem länger lebenden Ehepartner erbschaftssteuerlich nachteilig sein kann. Dies ist dann der Fall, wenn das Vermögen des länger lebenden und allein erbenden Ehepartners die Summe der steuerlichen Freibeträge aller Kinder, auf die das Vermögen des länger lebenden Ehegatten bei dessen Tod verteilt wird, übersteigt.</p>
<p>Einen Ausweg für dieses Problem können Vermächtnisse bieten. Durch ein Vermächtnis kann der Erblasser für den Fall seines Todes jemandem oder auch mehreren Personen einen oder mehrere Vermögenswert(e) zuwenden ohne ihn dadurch zum Erben oder Miterben zu machen. Das kann ein guter Freund sein, ein Verwandter, eine Institution und natürlich auch die eigenen Kinder. Es ist also zum Beispiel möglich, dass den Kindern für den Tod des erstversterbenden Elternteils jeweils ein bestimmter Geldbetrag vermächtnisweise zugewendet wird. Das bedeutet natürlich auch, dass dieser Geldbetrag im Erbfall sicher zur Verfügung stehen muss und von dem längerlebenden Elternteil nicht gebraucht wird. Sind die Kinder noch klein, kann man das Vermächtnis bzw. die Vermächtnisse unter stellen und den Testamentsvollstrecker anweisen, das zugewendete Geld bis zum Erreichen eines bestimmten Alters der Kinder – das unabhängig von der Vollendung des 18. Lebensjahres und damit der Volljährigkeit ist – für bestimmte Zwecke wie z.B. schulische und berufliche Ausbildung zu verwenden. Idealerweise ist der länger lebende Elternteil der Testamentsvollstrecker. Es sollte jedoch auch über einen Ersatzmann nachgedacht werden.</p>
<p>Wenn man nicht sicher ist, ob ein bestimmter Geldbetrag im Erbfall zur Verfügung steht, wäre eine Option, ein spezielles Konto einzurichten und dieses Konto vermächtnisweise zuzuwenden, bei mehreren Kindern zu gleichen Teilen. Dann haben die Eltern es zu Lebzeiten in der Hand, ob und wieviel Geld auf das Konto eingezahlt wird. Bei Bedarf kann bis zum Tod des ersten Ehepartners durch die Eltern auch Geld abgehoben werden, sollte dies notwendig werden. Für den Fall, dass das Konto aufgelöst wird, ist es empfehlenswert, in die Regelung über das Vermächtnis aufzunehmen, dass das Vermächtnis ersatzlos entfällt.</p>
<p>Natürlich kann man auf diese Weise auch andere Sachen als Geld zuwenden. Es ist durchaus möglich, Immobilien also Häuser oder Eigentumswohnungen den Kindern zuzuwenden, soweit sie im Eigentum des Testierenden stehen und beim Erbfall noch vorhanden sind. Bezüglich letzterer Problematik ist es auch hier wichtig klarzustellen, dass das Vermächtnis ersatzlos entfällt, sollte sich die vermächtnisweise zugewendete Immobilie im Erbfall nicht mehr im Vermögen des Erblassers befinden. Soweit dem länger lebenden Ehepartner an der Immobilie noch ein Genussrecht zustehen soll, sie also nicht gänzlich weggegeben werden soll, ist es möglich, ihm zum Beispiel ein Nießbrauchrecht daran einzuräumen oder ein Wohnungsrecht.</p>
<p>Autor: <a href="https://seidler-kollegen.de/team/e_dr-klaus-krebs/">Dr. Klaus Krebs</a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Unterhalt bei Getrenntleben: Erwerbsobliegenheit vs. Kinderbetreuung</title>
		<link>https://seidler-kollegen.de/unterhalt-bei-getrenntleben-erwerbsobliegenheit-vs-kinderbetreuung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Ulrike Smit]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 04 Dec 2024 16:23:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Presse]]></category>
		<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Unterhalt unter Ehegatten ist ein häufiger Streitpunkt in familienrechtlichen Auseinandersetzungen. Schließlich geht es um den eigenen Lebensstandard und nicht zu selten um die gesamte Lebensführung. Während intakter Ehe ist aufgrund der gegenseitigen Fürsorgepflicht ein Familienunterhalt geschuldet. Nach einer Trennung der Ehepartner können an dessen Stelle ein Trennungsunterhalt und nach der Scheidung ein Nachscheidungsunterhalt treten.&#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://seidler-kollegen.de/unterhalt-bei-getrenntleben-erwerbsobliegenheit-vs-kinderbetreuung/">Unterhalt bei Getrenntleben: Erwerbsobliegenheit vs. Kinderbetreuung</a> erschien zuerst auf <a href="https://seidler-kollegen.de">Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der Unterhalt unter Ehegatten ist ein häufiger Streitpunkt in familienrechtlichen Auseinandersetzungen. </strong><br />
<strong>Schließlich geht es um den eigenen Lebensstandard und nicht zu selten um die gesamte Lebensführung.</strong></p>
<p>Während intakter Ehe ist aufgrund der gegenseitigen Fürsorgepflicht ein Familienunterhalt geschuldet. Nach einer Trennung der Ehepartner können an dessen Stelle ein Trennungsunterhalt und nach der Scheidung ein Nachscheidungsunterhalt treten.</p>
<p>In dem Jahr nach der Trennung ist nach Vorstellung des Gesetzgebers noch offen, ob eine Versöhnung der Ehegatten stattfindet oder nicht: eine Scheidung ist grundsätzlich erst nach dessen Ablauf möglich. Deshalb ist im Trennungsjahr der Ehepartner mit geringerem Einkommen durch Unterhaltszahlungen des anderen regelmäßig weiterhin so zu stellen wie während des Zusammenlebens. Nach Ablauf des Trennungsjahrs ist jeder Ehepartner gehalten, seine Arbeitskraft – soweit es ihm möglich und zumutbar ist – voll auszuschöpfen und das eigene Einkommen durch Arbeit zu maximieren. Zwar wird dabei niemand zur Arbeit gezwungen. Wer seiner sogenannten Erwerbsobliegenheit nicht genügt, kann jedoch ein fiktives, höheres Einkommen angerechnet bekommen &#8211; und deshalb im Ergebnis weniger Unterhalt erhalten bzw. mehr Unterhalt bezahlen müssen, als es auf Grundlage des tatsächlich erzielten Einkommens der Fall wäre.</p>
<p>Das OLG Hamm hatte sich im Hinblick darauf in seinem Beschluss vom 4. Juli 2024 – 4 UF 35/24 – mit dem Umfang der Erwerbstätigkeit einer selbständig tätigen Mutter zu beschäftigen. Im Streit um den Trennungsunterhalt für die Ehefrau und Mutter nach Ablauf des Trennungsjahres vertrat der getrenntlebende Ehemann die Ansicht, dass die Antragstellerin ihrer Erwerbsobliegenheit nicht ausreichend nachkomme. Die Ehefrau, bei der die gemeinsamen Kinder lebten, arbeitete in ihrer Selbstständigkeit durchschnittlich 22 Stunden pro Woche. Der Ehemann forderte eine Ausweitung ihrer Tätigkeit oder Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung, um ein höheres Einkommen zu erzielen.</p>
<p>Das Gericht wies die Beschwerde des Ehemanns zurück. Es führte aus, dass die Antragstellerin ihrer Erwerbsobliegenheit genüge. Sie müsse ihre Tätigkeit nicht ausweiten oder wechseln, da ihre selbstständige Tätigkeit eine notwendige Flexibilität für die Betreuung der Kinder, insbesondere eines lernschwachen Sohnes, erlaube. Diese Betreuungspflichten hätten Vorrang, solange sie nicht durch andere Maßnahmen, wie zum Beispiel eine Fremdbetreuung, gleichwertig abgedeckt werden könnten.</p>
<p>Die Entscheidung zeigt: maßgeblich ist immer der Einzelfall. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ist besonders auf familiäre Gegebenheiten und Betreuungsbedürfnisse Rücksicht zu nehmen. Betreuende Elternteile, die in ihrer Berufswahl Flexibilität für die Kinderbetreuung benötigen, sind nicht verpflichtet, zu einer weniger familienfreundlichen Tätigkeit zu wechseln. Weitere Kriterien sind unter anderem das Alter und der Gesundheitszustand des Ehegatten, die Dauer der Ehe und nicht zuletzt auch die langfristige, berufliche Perspektive.</p>
<p>Wer in Unterhaltsfragen unsicher ist, sollte nicht zögern, rechtzeitig fachkundigen Rat einzuholen.<br />
Ein erfahrener Berater hilft dabei, den Überblick zu behalten und die richtigen Weichen zu stellen.</p>
<p>Autorin: <a href="https://seidler-kollegen.de/team/j_denise-schillinger/">Denise Schillinger</a></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<item>
		<title>Vererben à la Wedel – Wenn das Testament zum Drehbuch wird</title>
		<link>https://seidler-kollegen.de/vererben-a-la-wedel-wenn-das-testament-zum-drehbuch-wird/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Ulrike Smit]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 25 Nov 2024 16:31:20 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Presse]]></category>
		<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Geschichte liest sich wie ein Krimi: Als Regisseur Dieter Wedel am 13. Juli 2022 an Leukämie starb, hinterließ er ein Millionen-Erbe – und eine komplexe Gruppe an Hinterbliebenen. Sechs Kinder von sechs Frauen, zwei Wohnsitze – Hamburg und Mallorca – und eine Witwe, Ursula Wolters, die er testamentarisch zu seiner alleinigen Erbin ernannte. Doch&#8230;</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die Geschichte liest sich wie ein Krimi: Als Regisseur Dieter Wedel am 13. Juli 2022 an Leukämie starb, hinterließ er ein Millionen-Erbe – und eine komplexe Gruppe an Hinterbliebenen. Sechs Kinder von sechs Frauen, zwei Wohnsitze – Hamburg und Mallorca – und eine Witwe, Ursula Wolters, die er testamentarisch zu seiner alleinigen Erbin ernannte. Doch nur 13 Tage nach seinem Tod starb „Uschi“ an Magenkrebs.</strong></p>
<p>Wie die „Bild“-Zeitung letzte Woche berichtet, hat ein Erbenermittler nun 50 potenzielle Erben ausfindig gemacht. 50!<br />
Man könnte fast meinen, Wedel habe posthum den größten Cast seines Lebens zusammengestellt – nur ohne Regieanweisungen.</p>
<p>Das vermeintlich klare Testament zugunsten von Ursula sorgt nun für Chaos. Die 50 Erben – vermutlich auch 50 Anwälte – kämpfen um ihren Anteil, während Wedels Kinder ihren Pflichtteil fordern. Auch die Finanzämter in Deutschland und Spanien werden sich nicht zurückhalten. Am Ende bleibt wohl nur ein Bruchteil des Erbes übrig.</p>
<p>Hätte Wedel mit fachkundiger Hilfe den Hinterbliebenen viel Zeit, Nerven und Geld sparen können? Wahrscheinlich.</p>
<p>Ein Testament mag kein sexy Thema sein, aber es ist &#8211; rein wirtschaftlich betrachtet &#8211; die größte Transaktion des Lebens.<br />
Ein erfahrener Erbrechtsanwalt hätte Wedels Erbfolge in geordnete Bahnen lenken können, mit klaren „Rollenverteilungen“ – und ohne die Dramedy, die jetzt entsteht.</p>
<p>Oder wollte Wedel genau das? Vielleicht war er so ein leidenschaftlicher Geschichtenerzähler, dass er es seinen Nachfahren nicht zu leicht machen wollte. Doch damit gab er die Kontrolle ab – und seine Erben wurden in das unübersichtliche Terrain der Erbgesetze entlassen. Ein genialer Trick, könnte man sagen – mit einem bitteren Beigeschmack.</p>
<p>Ein Denkanstoß bleibt: Wer seine Erbfolge in fachkundige Hände legt, vermeidet Chaos und erspart den Hinterbliebenen viel Kopfzerbrechen.<br />
Denn niemand will, dass das eigene Testament später wie das Skript für die nächste Tragikomödie wirkt.</p>
<p>Autor: <a href="https://seidler-kollegen.de/team/c_bjoern-tesche/">Björn Tesche</a></p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Influencer und Content Creator – was es zu beachten gilt</title>
		<link>https://seidler-kollegen.de/influencer-und-content-creator-was-es-zu-beachten-gilt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Ulrike Smit]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 23 Jul 2024 13:45:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Presse]]></category>
		<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Influencer (auch Content Creator genannt) sind in aller Munde, sie begegnen uns auf quasi jeder Plattform im Internet. Dabei werden die Influencer einerseits für Dritte, insbesondere Unternehmen, mit denen sie kooperieren, werblich tätig, andererseits bemühen sie sich, die eigene Bekanntheit durch Darstellung ihres Privatlebens zu stärken, um so wiederum attraktiver für Werbepartner zu werden und&#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://seidler-kollegen.de/influencer-und-content-creator-was-es-zu-beachten-gilt/">Influencer und Content Creator – was es zu beachten gilt</a> erschien zuerst auf <a href="https://seidler-kollegen.de">Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Influencer (auch Content Creator genannt) sind in aller Munde, sie begegnen uns auf quasi jeder Plattform im Internet. </strong><br />
<strong>Dabei werden die Influencer einerseits für Dritte, insbesondere Unternehmen, mit denen sie kooperieren, werblich tätig, andererseits bemühen sie sich, die eigene Bekanntheit durch Darstellung ihres Privatlebens zu stärken, um so wiederum attraktiver für Werbepartner zu werden und höhere Preise verlangen zu können. Dadurch wirken sie als Bindeglied zwischen Werbepartnern und der jeweiligen Zielgruppe. Das bringt vielfältige juristische Herausforderungen mit sich.</strong></p>
<p>Ein ganz klassisches Problem, das auch den Bundesgerichtshof (BGH) schon mehrfach beschäftigt hat, ist die Frage, wann Beiträge von Influencern als Werbung gekennzeichnet werden müssen. Damit soll vor allem Schleichwerbung verhindert werden. Die denkbaren Konstellationen sind zahlreich – so eindeutig sich diese Frage beantworten lässt, wenn der Influencer für Werbung bezahlt wird, so einzelfallabhängig wird die Antwort, wenn bspw. Produkte gesponsort werden, der Influencer versucht, potentielle neue Werbepartner auf sich aufmerksam zu machen oder mit dem Ziel der „Eigenwerbung“ gepostet wird.</p>
<p>Die Rechtsprechung hierzu ist bislang hoch uneinheitlich, aus den verschiedenen anwendbaren gesetzlichen Rechtsgrundlagen ergibt sich zumindest, dass kommerzielle Kommunikation bzw. Werbung klar erkennbar sein muss. Selbst rein private Posts können als Werbung gelten, wenn damit eine Steigerung der eigenen Reichweite bezweckt ist.<br />
Es gibt aber auch Ausnahmefälle, in denen keine Werbekennzeichnung angebracht werden muss. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn der kommerzielle Zweck schon auf den ersten Blick klar wird. Hier ist stets eine genau Gesamtbetrachtung des jeweiligen Beitrags im konkreten Einzelfall erforderlich, es besteht aktuell erhebliche Rechtsunsicherheit, die auch vom BGH nicht aufgelöst wurde.</p>
<p>Auf einem besonderen Problemfeld bewegen sich Influencer, die Werbung für Nahrungsergänzungsmittel, Lebensmittel oder Kosmetik machen. Angaben etwa zur Wirkung oder Zusammensetzung solcher Produkte sind gesetzlich stark reguliert. Viele werbliche Aussagen, die in dieser Hinsicht getätigt werden, sind unzulässig.<br />
Derzeit immer wichtiger wird zudem die Frage, welche Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen durch Influencer öffentlich getätigt werden dürfen – zu denken ist hier insbesondere an Fälle, in denen es öffentlich Streit zwischen Influencern gibt sowie an das recht neue Phänomen der Reaction-Videos.</p>
<p>Grundsätzlich lässt sich hier sagen: Tatsachen dürfen nur behauptet werden, wenn sie der Wahrheit entsprechen, die Beweislast dafür trägt die Person, die sich äußert. Die schon grundgesetzlich geschützte Meinungsäußerungsfreiheit geht deutlich weiter, sie endet erst bspw. im Fall von Beleidigungen.</p>
<p>Ebenso unterliegt die Veröffentlichung von Bildern Dritter nach den Vorschriften des Kunsturhebergesetzes erheblichen Einschränkungen, im Regelfall ist hierfür eine Einwilligung des Abgebildeten erforderlich, was jedoch regelmäßig missachtet wird.</p>
<p>Urheberrechtliche Themen sind auch dann betroffen, wenn ein Influencer Bilder oder Videos nicht selber anfertigt (wie bspw. ein Selfie), sondern von Dritten, etwa einem Fotografen, erstellen lässt. Dann benötigt der Influencer eine entsprechende Rechteeinräumung, um diese Werke veröffentlichen zu dürfen. Dasselbe gilt, wenn Musik in Beiträge eingefügt wird, etwa auf Instagram oder TikTok.</p>
<p>Diese Aspekte sind übrigens für jeden Nutzer von sozialen Netzwerken relevant.</p>
<p>Selbst wer diese rein privat nutzt, muss Fragen wie die Zulässigkeit von Meinungsäußerungen oder Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken ebenso beachten. Erleichterungen für Privatleute gibt es nicht.</p>
<p>Autor: <a href="https://seidler-kollegen.de/team/i_claudius-klueting/">Claudius Klueting</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://seidler-kollegen.de/influencer-und-content-creator-was-es-zu-beachten-gilt/">Influencer und Content Creator – was es zu beachten gilt</a> erschien zuerst auf <a href="https://seidler-kollegen.de">Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Was ist ein Erbvertrag?</title>
		<link>https://seidler-kollegen.de/was-ist-ein-erbvertrag/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Ulrike Smit]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 19 Jul 2024 13:39:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Presse]]></category>
		<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Es gibt verschiedene Formen für Verfügungen von Todes wegen, nämlich das Testament und den Erbvertrag. Während das Testament den meisten bekannt ist, gilt das für den Erbvertrag nicht. Daher wird sich der heutige Artikel mit dem Erbvertrag befassen. Die beiden augenfälligsten Unterschiede des Erbvertrages zum Testament sind zum einen, dass ein Testament auch nur von&#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://seidler-kollegen.de/was-ist-ein-erbvertrag/">Was ist ein Erbvertrag?</a> erschien zuerst auf <a href="https://seidler-kollegen.de">Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Es gibt verschiedene Formen für Verfügungen von Todes wegen, nämlich das Testament und den Erbvertrag.<br />
Während das Testament den meisten bekannt ist, gilt das für den Erbvertrag nicht.<br />
Daher wird sich der heutige Artikel mit dem Erbvertrag befassen.</strong></p>
<p>Die beiden augenfälligsten Unterschiede des Erbvertrages zum Testament sind zum einen, dass ein Testament auch nur von einer Person geschlossen werden kann, während ein Erb-vertrag immer mindestens zwei Personen voraussetzt. Zum zweiten, ein Testament kann viel leichter geändert werden. Denn während ein Testament handschriftlich errichtet und geändert werden kann, kann die Änderung eines Erbvertrages bis auf eine einzige Ausnahme immer nur im Wege einer weiteren notariellen Beurkundung erfolgen.</p>
<p>Darüber hinaus muss die Änderung eines Erbvertrages grundsätzlich mit allen an dem Abschluss des Erbvertrages beteiligten Personen abgestimmt werden. Am eindrücklichsten wird dies, wenn man sich vor Augen hält, dass ein Erbvertrag wie sein Name schon verrät, ein Vertrag ist. Genauso wie ein Kaufvertrag, ein Mietvertrag oder ein Darlehensvertrag. Bei den gerade genannten Verträgen käme niemand auf die Idee, dass es möglich und erlaubt ist, einen solchen Vertrag einseitig zu ändern, ohne die Zustimmung des anderen Vertragsteils. Genauso verhält es sich beim Erbvertrag. Auch diesen Vertrag kann der Erblasser grundsätzlich nicht einseitig ändern, obwohl es sein Vermögen ist, um das es geht und das einmal vererbt werden soll.</p>
<p>Alle Parteien des Erbvertrages müssen grundsätzlich einer Änderung zustimmen, also auch der Erbe, der durch den Erbvertrag eine gesicherte Erbenstellung erlangt.</p>
<p>Dies ist bei einem Testament so gut wie nie der Fall. Der Erblasser kann einer Person zwar ein Testament zeigen, in dem diese Person zum (Allein)Erben eingesetzt ist, aber wenn der Erblasser am nächsten Tag ein anderes Testament errichtet und in diesem Testament, welches er der ersten Person nicht zeigt und auch nicht zeigen muss, eine andere Person zum Alleinerben bestimmt, erbt diese Person beim Tod des Erblassers alles und die erste Person erbt nichts.</p>
<p>Der Erbvertrag gibt dem Vertragserben also Sicherheit. Das ist gut für den Erben. Aber wieso soll das für den Erblasser gut sein? Das schränkt ihn doch in seiner Testierfreiheit ein?</p>
<p>Nun, dafür kann es mehrere Gründe geben. Ein Grund kann sein, dass der oder die Erblasser auch etwas von dem oder den Erben haben wollen. Ein Paradebeispiel hierfür sind die Eltern, die sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen wollen und die beiden Kinder zu Schlusserben des Längstlebenden. Damit der länger lebende Ehegatte beim Tod seines Partners nicht mit Pflichtteilsforderungen der beiden Kinder konfrontiert ist, möglichweise forciert durch die Partner der Kinder (was nicht selten zu erleben ist), sollen die Kinder auf den Tod des ersten Elternteils auf ihre Pflichtteilsrechte verzichten. Im Gegenzug für diesen Verzicht bekommen die beiden Kinder von den Eltern die vertraglich bindende Einsetzung zu jeweils hälftigen Schlusserben des länger lebenden Elternteils.</p>
<p>Eine Win-Win-Situation für beide Seiten, insbesondere bei Patchwork-Familien, die mit Hilfe des Erbvertrages erreicht werden kann.</p>
<p><a href="https://seidler-kollegen.de/team/e_dr-klaus-krebs/">Autor: Dr. Klaus Krebs</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://seidler-kollegen.de/was-ist-ein-erbvertrag/">Was ist ein Erbvertrag?</a> erschien zuerst auf <a href="https://seidler-kollegen.de">Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Erbrecht für junge Eltern</title>
		<link>https://seidler-kollegen.de/erbrecht-fuer-junge-eltern/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Ulrike Smit]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 07 Mar 2024 11:51:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Presse]]></category>
		<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wenn der Erbfall überraschend kommt und nichts geregelt ist, gilt die gesetzliche Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge ist zum Beispiel für eine junge Frau mit zwei kleinen Kindern, deren Mann bzw. Vater verstorben ist, nachteilig. Denn sie bedeutet, dass alles, was den Eheleuten vorher gemeinsam gehörte wie zum Beispiel das Einfamilienhaus oder die Eigentumswohnung, nun nicht&#8230;</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Wenn der Erbfall überraschend kommt und nichts geregelt ist, gilt die gesetzliche Erbfolge.</strong></p>
<p><strong>Die gesetzliche Erbfolge ist zum Beispiel für eine junge Frau mit zwei kleinen Kindern, deren Mann bzw. Vater verstorben ist, nachteilig.</strong></p>
<p><strong>Denn sie bedeutet, dass alles, was den Eheleuten vorher gemeinsam gehörte wie zum Beispiel das Einfamilienhaus oder die Eigentumswohnung, nun nicht der noch lebenden Frau allein gehört, sondern der Frau und einer Erbengemeinschaft, bestehend aus der Frau und ihren beiden minderjährigen Kindern.</strong></p>
<p><strong>Das dies nicht sinnvoll und darüber hinaus wegen der Beteiligung von Ergänzungspflegern für die Kinder und des Gerichts für bestimmte Fälle sehr schwerfällig zu handhaben ist, bedarf keiner weiteren Erklärung.</strong></p>
<p>Vermeiden können die Eltern dies durch die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments, in dem sie sich zum Beispiel gegenseitig zu Erben einsetzen und die beiden Kinder zu Schlusserben des länger lebenden Elternteils.<br />
Bei der Errichtung eines Testaments gilt es dann auch, den Fall des Versterbens beider Elternteile in jungen Jahren zu bedenken. Denn für Minderjährige, deren Eltern verstorben sind, muss von dem zuständigen Gericht ein Vormund eingesetzt werden bis dass das Kind sein 18. Lebensjahr vollendet hat. Eltern haben aber die Möglichkeit, auf die Person des Vormunds und damit auf die Person, die ihre noch kleinen Kindern in den Jahren nach ihrem Tod am nächsten stehen wird, Einfluss zu nehmen, indem sie in ihrem Testament einen Vormund benennen. Das ist möglich.</p>
<p>Darüber hinaus ist zu überlegen, ob die Kinder schon mit 18 Jahren, wenn die Vormundschaft endet, vollen Zugriff auf das von den Eltern geerbte Vermögen haben sollen.<br />
Meistens ist das keine gute Idee, insbesondere dann nicht, wenn es sich um ein größeres Vermögen handelt oder besser gesagt um kein ganz kleines Vermögen.</p>
<p>Will man den vollen und unbeschränkten Zugriff der noch jungen Erwachsenen auf das gesamte Erbe vermeiden, kann man dies durch die testamentarische Anordnung einer zeitlich beschränkten Testamentsvollstreckung. Dem Testamentsvollstrecker, den man ebenfalls namentlich benennen und bestimmen kann, gibt man sodann je nach Gusto verschiedene Anweisungen, wie und wie lange er die Erbteile der Kinder für diese zu verwalten hat und für welche Zwecke er die Erbteile während seiner Verwaltungstätigkeit einzusetzen hat. Diese Zwecke und Zielsetzungen sollten natürlich den Kindern zu Gute kommen, zum Beispiel für deren Ausbildung.</p>
<p>Der Testamentsvollstrecker bekommt im Regelfall übrigens eine Vergütung, die sich an der Höhe des Nachlasses und seiner Aufgaben bemisst. Es ist auch möglich, den Vergütungsanspruch auszuschließen und dem Testamentsvollstrecker nur Ersatz seiner Auslagen zuzubilligen. Hiervon sollte allerdings nur dann Gebrauch gemacht werden &#8211; denn die Arbeit eines Testamentsvollstreckers ist verantwortungsvoll und vielschichtig -, wenn er aus dem Kreis der Familie kommt.<br />
Testamentsvollstrecker kann übrigens jeder sein, der sich das Amt zutraut. Es ist keineswegs so, dass man dafür Jura studiert haben muss. Hat man selbst niemanden, der das Amt übernehmen könnte, kann das Nachlassgericht in dem Testament ersucht werden, eine geeignete Person zum Testamentsvollstrecker zu bestimmen.</p>
<p>Autor: <a href="https://seidler-kollegen.de/team/e_dr-klaus-krebs/">Dr. Klaus Krebs</a></p>
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		<title>Unterschiedliche Erbfolgen in einem gemeinschaftlichen Testament von Eheleuten</title>
		<link>https://seidler-kollegen.de/unterschiedliche-erbfolgen-in-einem-gemeinschaftlichen-testament-von-eheleuten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Ulrike Smit]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 18 Dec 2023 15:12:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Presse]]></category>
		<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das bekannteste Testament ist wahrscheinlich das sogenannte Berliner Testament. Es handelt sich dabei um eine Testamentsform, die noch zu Zeiten des Preußischen Allgemeinen Landrechts häufig in der Berliner Gegend verwendet wurde und daher auch ihren Namen hat. Ein Berliner Testament ist eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments, welches nur Eheleute errichten können und nur solche.&#8230;</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das bekannteste Testament ist wahrscheinlich das sogenannte Berliner Testament. Es handelt sich dabei um eine Testamentsform, die noch zu Zeiten des Preußischen Allgemeinen Landrechts häufig in der Berliner Gegend verwendet wurde und daher auch ihren Namen hat. Ein Berliner Testament ist eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments, welches nur Eheleute errichten können und nur solche.</strong></p>
<p>Es ist nicht möglich, dass zum Beispiel ein Mann und eine Frau, die in „wilder Ehe“ zusammenleben, ein solches Testament errichten, auch wenn dies schon seit zwanzig oder noch mehr Jahren der Fall ist. In einem Berliner Testament setzen sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen Erben ein und in der Regel ihre Kinder zu Schlusserben des Längstlebenden. Es handelt sich also um die Regelung von zwei Erbfällen in einem Testament: für den Tod des ersten Ehepartners und für den Tod des länger lebenden Ehepartners.</p>
<p>Ob dies immer und stets die richtige Nachlassregelung ist, bleibt der Prüfung im Einzelfall vorbehalten. Zum einen ist es nicht immer sinnvoll, eine Vermögenskonzentration bei dem länger lebenden Ehegatten herbeizuführen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Freibeträge der Kinder nicht ausreichen, um das Vermögen beim Schlusserbfall (also bei dem Tod des länger lebenden Elternteils) erbschaftssteuerfrei auf die Kinder übergehen zu lassen.</p>
<p>Eine andere Konstellation, in der die Regelung eines Berliner Testaments möglicherweise nicht gewünscht ist, kann bei Eheleuten bestehen, bei denen nicht nur ehegemeinschaftliche Kinder vorhanden sind, sondern zum Beispiel gemeinsame Kinder und Kinder des einen Partners aus einer früheren Beziehung oder nur Kinder aus jeweils vorherigen Beziehungen und keine gemeinsamen Kinder.<br />
In solchen Konstellationen kann es sinnvoll sein, kein Berliner Testament zu errichten, sondern ein gemeinschaftliches Ehegattentestament mit unterschiedlichen Erbfolgen der beiden Ehepartner, was möglich ist. Dabei bleibt es ein einziges Testament für zwei Erbfälle. Es wäre zwar auch möglich, zwei Einzeltestamente zu errichten. Diese bergen aber das Risiko in sich, dass jeder Ehepartner das eigene Testament zu jeder Zeit ändern könnte, ohne dass der Partner davon erfährt.</p>
<p>Bei einem gemeinschaftlichen Testament wäre es zum Beispiel möglich, dass die Ehepartner jeweils ihre eigenen Kinder bedenken und zu Erben einsetzen, aber gleichzeitig ihren Ehepartner absichern. Letzteres kann insbesondere durch Vermächtnisse geschehen.</p>
<p>Durch ein Vermächtnis kann der Erblasser einer Person etwas zuwenden, ohne diese Person zu seinem Erbe zu machen. Der Vermächtnisnehmer hat beim Erbfall einen Anspruch gegen die Erben auf Erfüllung des Vermächtnisses. Der Inhalt eines solchen Vermächtnisses ist vielfältig denkbar. Das kann beispielsweise ein Geldbetrag oder ein Konto oder ein Wertpapierdepot sein oder auch ein Wohnungsrecht oder ein Nießbrauchrecht an der gemeinsamen Immobilie. Die zuletzt genannte Variante ist auch für den oben genannten Fall interessant, wenn beide Ehepartner über ausreichend eigenes Vermögen verfügen und die Freibeträge der Kinder nicht ausreichen, um das Vermögen in einem einzigen Schlusserbfall erbschaftssteuerfrei auf die Kinder übergehen zu lassen.</p>
<p>Autor: <a href="https://seidler-kollegen.de/team/e_dr-klaus-krebs/">Dr. Klaus Krebs</a></p>
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		<title>Welches nationale Recht gilt für die Nachfolge?</title>
		<link>https://seidler-kollegen.de/welches-nationale-recht-gilt-fuer-die-nachfolge/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Ulrike Smit]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 13 Dec 2023 11:40:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Presse]]></category>
		<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Früher war alles anders. Dieser oft gehörte Satz stimmt und man muss hinzufügen: zum Glück, wenigstens größtenteils. Denn auch wenn manche Veränderungen nicht von Vorteil sind, vor allem die Maßnahmen der aktuellen Bundesregierung, gilt, dass Leben Veränderung bedeutet und Stillstand das Gegenteil davon ist. Auch im Erbrecht hat es in der Vergangenheit einige Veränderungen gegeben.&#8230;</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Früher war alles anders. Dieser oft gehörte Satz stimmt und man muss hinzufügen: zum Glück, wenigstens größtenteils. Denn auch wenn manche Veränderungen nicht von Vorteil sind, vor allem die Maßnahmen der aktuellen Bundesregierung, gilt, dass Leben Veränderung bedeutet und Stillstand das Gegenteil davon ist. Auch im Erbrecht hat es in der Vergangenheit einige Veränderungen gegeben. Eine davon möchte ich heute vorstellen.</strong></p>
<p>Das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) wurde am 18. August 1896 von Kaiser Wilhelm II. ausgefertigt und trat pünktlich am 1. Januar 1900 in Kraft, es hat also bald Geburtstag. Diesem ausgewogenen und großartigen Gedankenwerk gingen über 20 Jahre Beratungen voraus. Seit 1874 arbeitete eine Kommission an einem Plan und an einer Methode für die Schaffung des Gesetzes. Erst dreizehn Jahre später legte die Kommission einen ersten Entwurf des Gesetzbuchs mit Begründungen vor. Weitere dreizehn Jahre später war das Werk vollendet. Ich erspare mir an dieser Stelle den Vergleich mit aktuellen Gesetzesvorhaben, deren Haltbarkeit und Kurzsichtigkeit so manches Mal nur eine Legislaturperiode währt.</p>
<p>Allerdings gibt es auch Ausnahmen. Das BGB sah früher vor, dass man nach dem Recht des Staates beerbt wurde, dem man angehört (sog. Staatsangehörigkeitsprinzip). Diese Regelung war zur damaligen Zeit nachvollziehbar. Denn zum einen galt es, die damals in Deutschland noch geltenden verschiedenen Rechtsordnungen (preußisches, sächsisches, österreichisches Recht u.a.) zu einer nationalen Rechtsordnung zusammenzuführen.</p>
<p>Zum anderen war man zu dieser Zeit noch weit von einer europäischen Einigung entfernt. Der Nachteil dieser Regelung zeigte sich später, als die Grenzen offener wurden, bei Bürgern vermehrt Mehrstaatlichkeiten bestanden sowie Vermögen in verschiedenen Ländern. Denn jedes nationale Recht bestand beim Tod eines Bürgers oder sobald insbesondere im eigenen Land gelegene Immobilien vererbt werden sollten, auf die Anwendung seiner Gesetze. Das führte nicht selten dazu, dass auf einen Nachlass mehrere nationale Rechtsordnungen angewendet werden mussten, was kompliziert war.</p>
<p>Inzwischen gibt es die Europäische Union und auch bei vielen Unzulänglichkeiten ist die Union ein Segen für das früher von Kriegen gebeutelte Europa. Im Jahr 2012 hat die Europäische Union die Europäische Erbrechtsverordnung beschlossen, die 2015 in Kraft getreten ist, mit dem Ziel, das Vererben und Erben in den Mitgliedstaaten zu vereinheitlichen. Die größte Veränderung für Deutschland ist dabei die Aufgabe des Staatsangehörigkeitsprinzips: Seit 2015 gilt, dass man nach dem Recht des Staates beerbt wird, in dem man seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.<br />
Wenn sich also jemand im Alter überwiegend in Spanien aufhält, weil es dort wärmer ist, und nur die Sommermonate in Deutschland verbringt, wird er nach spanischem Recht beerbt. Das muss man wissen.<br />
Genauso wissen sollte man allerdings auch, dass dies umgangen werden kann, indem man ein Testament errichtet und darin zugunsten des Heimatlandes eine Rechtswahl vornimmt.</p>
<p>Geschieht dies in der richtigen Art und Weise, ist der letzte Aufenthalt unerheblich. Sowohl Spanien als auch Deutschland erkennen an, dass der gesamte Nachlass dann unabhängig vom Belegenheitsort nach deutschem Recht vererbt wird.</p>
<p>Das ist eine gute Veränderung.</p>
<p>Autor: <a href="https://seidler-kollegen.de/team/e_dr-klaus-krebs/">Dr. Klaus Krebs</a></p>
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		<title>Vermächtnisse sinnvoll einsetzen</title>
		<link>https://seidler-kollegen.de/vermaechtnisse-sinnvoll-einsetzen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Ulrike Smit]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 06 Nov 2023 13:23:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Presse]]></category>
		<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Vermächtnisse geben dem Erblasser die Möglichkeit, jemandem etwas zu geben ohne ihn zum Erben oder Miterben zu machen. Wenn zum Beispiel einem guten Freund etwas zukommen soll oder einer Person, die sich gekümmert hat, oder einem Verein oder einer gemeinnützigen Institution, die man unterstützen möchte, ist das Vermächtnis das richtige Instrument. Der Gegenstand oder der&#8230;</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Vermächtnisse geben dem Erblasser die Möglichkeit, jemandem etwas zu geben ohne ihn zum Erben oder Miterben zu machen. Wenn zum Beispiel einem guten Freund etwas zukommen soll oder einer Person, die sich gekümmert hat, oder einem Verein oder einer gemeinnützigen Institution, die man unterstützen möchte, ist das Vermächtnis das richtige Instrument. Der Gegenstand oder der Geldbetrag wird dem- oder derjenigen im Testament vermächtnisweise zugewendet, im Optimalfall verbunden mit einer Bestimmung, wann das Vermächtnis fällig ist, ob es Ersatzvermächtnisnehmer gibt und wie zu verfahren ist, wenn sich der vermächtnisweise zugewendete Gegenstand nicht mehr im Vermögen des Verstorbenen befindet.</strong></p>
<p>Vermächtnisse können auch helfen, streitanfällige Erbengemeinschaften zu vermeiden. Dies erreicht man, indem man statt mehrere Miterben zu bestimmen einen Erben bestimmt und den anderen Personen Vermächtnisse aussetzt, die der Erbe zu erfüllen hat. Dies geschieht durch Vermächtniserfüllungsverträge zwischen dem Erben und dem jeweiligen Vermächtnisnehmer. Die Kosten hierfür hat der Nachlass, also der Erbe zu tragen.</p>
<p>Eine weitere Möglichkeit, Vermächtnisse sinnvoll einzusetzen, besteht bei der Vermeidung von Erbschaftssteuern. Angenommen ein Ehepaar möchte sich gegenseitig zu Erben einsetzen und die gemeinsame Tochter zur Schlusserbin des Längstlebenden. Die Tochter hat gegenüber dem länger lebenden Elternteil einen Steuerfreibetrag von 400.000,- €. Wenn der Nachlass des zuletzt versterbenden Elternteils mehr wert ist, macht es Sinn darüber nachzudenken, auch den Kindern der Tochter etwas zukommen zu lassen und zwar im Wege des Vermächtnisses. Denn die Enkel haben selbst jeder einen Steuerfreibetrag von 200.000,- €.</p>
<p>Für den Fall, dass die Enkel noch jung sind, kann man die Vermächtnisse mit einer Testamentsvollstreckung verbinden. Durch eine im Testament sinnvoll angeordnete Testamentsvollstreckung kann sichergestellt werden, dass die Enkel erst dann die Verfügungsgewalt über das Geld erhalten, wenn zu erwarten ist, dass sie sinnvoll damit umgehen können.</p>
<p>Schließlich gibt es noch das Supervermächtnis, welches ebenfalls ermöglicht, Steuerfreibeträge auszunutzen. Im Fall des Supervermächtnisses geht es aber nicht um die Enkel, sondern um die Kinder und zwar bereits beim Tod des Erstversterbenden Elternteils. Bei dem Tod des ersten Elternteils bzw. Ehepartners hat der länger lebende Ehepartner einen steuerlichen Freibetrag von 500.000,- €. Wenn der länger lebende Ehepartner Alleinerbe sein soll und die Kinder erst dann erben sollen, wenn auch er verstirbt, lässt man die Freibeträge der Kinder beim Tod des ersten Elternteils ungenutzt. Das ist besonders dann misslich, wenn das Vermögen des zuerst versterbenden Elternteils größer ist als der Freibetrag des länger lebenden Ehepartners.</p>
<p>Um das zu vermeiden lässt das Supervermächtnis es zu, dass der länger lebende Ehepartner den Kindern beim Tod des ersten Elternteils nach eigenem Ermessen Zuwendungen macht, die als Zuwendung des Verstorbenen gelten und nur unter die Freibeträge der Kinder fallen, welche diese gegenüber dem zuerst versterbenden Elternteil haben. Die Freibeträge der Kinder als spätere Erben des länger lebenden Elternteils bleiben unberührt und stehen beim Schlusserbfall voll zur Verfügung.</p>
<p>Autor: <a href="https://seidler-kollegen.de/team/e_dr-klaus-krebs/">Dr. Klaus Krebs</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://seidler-kollegen.de/vermaechtnisse-sinnvoll-einsetzen/">Vermächtnisse sinnvoll einsetzen</a> erschien zuerst auf <a href="https://seidler-kollegen.de">Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</a>.</p>
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