Wenn man nicht gerade Profi-Investor ist, gibt es wenige Verträge im Leben, die so große…
Immer wieder derselbe Fehler!
Es ist nicht zu fassen, aber eine Sache wird immer und immer wieder falsch gemacht. Es geht um den Ausschluss von Pflichtteilsforderungen, die gewollt ist, aber durch eine fehlerhafte Vertragskonstruktion nicht erreicht wird. Dabei stellt sich der Sachverhalt meistens wie folgt dar:
Ein Vater oder eine Mutter oder beide zusammen haben eine Immobilie. Oft verhält es sich so, dass diese Immobilie (ein Grundstück mit einem Haus darauf oder eine Eigentumswohnung) einen nicht unerheblichen Teil ihres Vermögens darstellt. Darüber hinaus und in erster Linie haben die beiden auch Kinder oder einer von beiden hat Kinder aus einer vorherigen Beziehung. Mit einem dieser Kinder ist das Verhältnis nicht gut bzw. sehr schlecht oder es besteht seit vielen Jahren überhaupt kein Kontakt mehr.
Die Eltern wollen ihr Haus bzw. ihre Wohnung bis zu ihrem Lebensabend bewohnen und sie möchten, dass das Haus/die Wohnung nach ihrer beider Tod nicht an das ungeliebte Kind geht bzw. dass dieses Kind in keiner Weise an dem Wert der Immobilie partizipiert bzw. möglichst wenig daran partizipiert. Damit ist klar, dass eine „normale“ Vererbung der Immobilie, nämlich erst an den länger lebenden Ehegatten und nach dessen Tod an die oder das geliebte Kind, ausscheidet. Denn beide Erbfälle würden Pflichtteilsansprüche des ungeliebten Kindes auslösen, bei denen jeweils der Wert der Immobilie berücksichtigt werden würde.
Damit rückt die Übertragung der Immobilie auf das geliebte Kind zu Lebzeiten der Eltern in den Blickpunkt. Aber was ist mit dem Wunsch der Eltern, die Immobilie weiter zu nutzen? Und genau hier kommt der Fehler, der leider immer noch und immer passiert: Manche Eltern übertragen die Immobilie an das geliebte Kind (oder wenn nur einer von ihnen ein ungeliebtes Kind hat, erfolgt die Übertragung an den Ehepartner) und behalten sich den Nießbrauch daran vor, um die Immobilie weiter nutzen zu können. Das Problem dabei ist, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Frist für lebzeitige Schenkungen, nach der nach Ab-lauf eines bestimmten Zeitraums die Schenkung bei der Berechnung des Pflichtteils nicht mehr berücksichtigt wird, bei Vorbehalt eines umfassenden Nutzungsrechts wie zum Beispiel eines Nießbrauchrechts NICHT zu laufen beginnt. Das bedeutet im Ernstfall, dass eine in dieser Weise übertragene Immobilie beim Erbfall auch noch nach zwanzig, dreißig oder noch mehr Jahren bei der Berechnung des Pflichtteils des ungeliebten Kindes berücksichtigt wird und entsprechende, kostenintensive Sachverständigengutachten einzuholen sind. Die Kosten für den Notar und das Grundbuchamt für die damalige Übertragung waren umsonst aufgewendet.
Es gibt andere Möglichkeiten, das gewünschte Ergebnis zu erreichen, nämlich durch den Vorbehalt weniger umfassender Nutzungsrechte, wenn der oder die Übergeber nach der Übertragung noch genügend andere Mittel zu ihrer Verfügung haben, so dass ihr Lebensabend wirtschaftlich abgesichert ist. Denkbar wäre auch eine Kombination dieser weniger umfassenderen Nutzungsrechte mit genau zu definierenden Pflegeverpflichtungen, die den Übergebern, also den Eltern, eine weitere Absicherung im Alter geben. Welche dieser Möglichkeiten letztlich angewendet werden kann, bleibt dem Einzelfall und einer guten anwaltlichen Beratung vorbehalten.
Autor: Dr. Klaus Krebs