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Lehrer verliert Arbeitsplatz wegen Ablehnung der Maskenpflicht

Autor: Patrick Stumpp

Der Widerstand eines Lehrers aus Brandenburg gegen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule sowie sein aktives Werben gegen die Maskenpflicht bei den Elternvertretern kostete ihn nun seine Anstellung.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg wies mit Urteil vom 07.10.2021, Az. 10 Sa 867/21, die Klage des Lehrers gegen seine fristlose Kündigung als unbegründet ab.

Der gekündigte Lehrer hatte im Schulbetrieb beharrlich und aus Überzeugung keine Maske tragen wollen. Erst nach mehrfacher Aufforderung, legte er nach einiger Zeit ein im Internet erworbenes Attest eines österreichischen Arztes vor.  Darüber hinaus hatte er sich auch über seine persönliche Verweigerungshaltung hinaus aktiv gegen die Maskenpflicht an Schulen eingesetzt.  In Emails und Schreiben wandte er sich direkt an die Elternvertreter*innen und rief zum Protest bzw. Widerstand auf. Neben Ausführungen zur allgemeinen Bewertung der Maskenpflicht verstieg sich der Lehrer zu Schlussfolgerungen, dass „diese Pflicht eine Nötigung, Missbrauch, ja sogar vorsätzliche Körperverletzung zu Lasten der Kinder bedeute“. Weiter forderte er die Eltern dazu auf mittels eines beiliegenden zweiseitigen Musterschreibens gegen die Schule vorzugehen. Für das Land Brandenburg als Schulträger und Arbeitgeber war hiermit der Gipfel der Fahnenstange erreicht. Dem Lehrer wurde außerordentlich bzw. mit sofortiger Wirkung gekündigt.

Gegen die Kündigung reichte der Lehrer Klage beim Arbeitsgericht ein. Nachdem der Kläger in erster Instanz noch teilweise Erfolg hatte, wies das Landesarbeitsgericht Berlin- Brandenburg nun die Klage vollständig als unbegründet ab. Ein tragender Gesichtspunkt war u.a., dass der Kläger bereits vor dem Ausspruch der Kündigung mittels Abmahnung ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass er mit einer Kündigung rechnen müsse, wenn er nicht von seinem Verhalten Abstand nehme. Eine Verhaltensänderung erfolgte jedoch nicht, in einem weiteren Schreiben an die Eltern bekräftige er nochmals seine Ansichten und rief zum Protest auf. Als weiteren Kündigungsgrund nannte das LAG die beharrliche Weigerung des Klägers, im Schulbetrieb einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen und seine dadurch zugleich zum Ausdruck kommende mangelnde Vorbildfunktion als Lehrer. Das vorgelegte, aus dem Internet bezogene zweifelhafte Attest eines österreichischen Arztes rechtfertige in der Gesamtschau des Verhaltens keine Befreiung von der Maskenpflicht. Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

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