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Auftrag oder Gefälligkeit? von Dr. Klaus Krebs

Das Oberlandesgericht Koblenz hat am 10.06.2020 einen interessanten Fall zu entscheiden. Dabei ging es um einen Sachverhalt, der in der ein oder andern Variante sicher oft vorkommt:

Eine später verstorbene alte Dame hatte einer anderen Frau, welche für sie ab und zu verschiedene Dinge erledigte, ihre ec-Karte übergeben und die dazugehörige PIN mitgeteilt, damit diese Frau Kontoabhebungen für die alte Dame durchführen konnte. Das ist dann auch mehrfach und über einen längeren Zeitraum geschehen. Die Abhebungen der Frau erfolgten jeweils am Automaten, also ohne Unterschrift. Nach der Aussage der Frau hat diese der alten Dame die ec-Karte mit dem abgehobenen Geld jedes Mal nach einer Abhebung zurückgegeben. Mit der Zeit verschlechterte sich der Gesundheitszustand der alten Dame bis sie schließlich verstarb. In den letzten neun Monaten vor ihrem Tod häuften sich die Abhebungen von deren Konto am Bankautomaten auf insgesamt 44.600,00 €.

Die Erben der alten Dame nahmen die Frau auf Auskunft in Anspruch, welche Abhebungen sie vorgenommen hat und wofür und auf Rückzahlung. Die Frau bestritt die Behauptung der Erben über Geldabhebungen durch sie in den letzten neun Monaten und verteidigte sich weiter damit, dass bezüglich der Geldabhebungen ein reines Gefälligkeitsverhältnis zwischen ihr und der alten Dame vorgelegen habe und kein Auftragsverhältnis. Aus diesem Grund sei sie den Erben nicht zur Auskunft verpflichtet sei. Wäre diese Rechtsauffassung zutreffend, würde dies vor Ge-richt dazu führen, dass die Erben der Frau nachweisen müssten, dass und wieviel Geld sie mittels der ec-Karte der alten Dame am Bankautomaten abgehoben hat. Hilfsweise machte die Frau geltend, dass – sofern überhaupt Gelder an sie geflossen seien – es sich dabei um Schenkungen der alten Dame an sie gehandelt habe, während sie alles andere Geld immer an die alte Dame herausgegeben habe.

Das erstinstanzlich zuständige Landgericht Mainz und das Oberlandesgericht Kob-lenz als Berufungsgericht folgten dem Vortrag der Frau nach Durchführung einer Beweisaufnahme in der Form von Zeugenvernehmungen nicht. Nach der (zutreffenden) Ansicht der beiden Gerichte liegt in diesem Fall keine reine Gefälligkeit ohne Rechtsfolgen vor, sondern ein Auftrag im Sinne des § 662 BGB mit einem ent-sprechenden Rechtsbindungswillen beider beteiligten Parteien. Begründet haben die Gerichte dies insbesondere damit, dass die alte Dame und die Frau nicht miteinander verwandt sind (Anm.: Bei solchen und ähnlichen Sachverhalten innerhalb einer Familie bzw. Verwandten gehen die Gerichte oftmals von einer bloßen Gefälligkeit ohne Rechtsfolgen aus.) und es um erhebliche Vermögenswerte der alten Dame ging, weil mit der Überlassung der ec-Karte Verfügungen über das gesamte Kontoguthaben der alten Dame möglich waren. Die Frau ist nach der Auffassung der Gerichte daher darlegungs- und beweisbelastet dafür, welche der Abhebungen durch sie erfolgt sind und wieviel davon sie an die Erblasserin weitergeleitet hat.

Da die Frau weder darlegen konnte, dass die streitgegenständlichen Abhebungen nicht von ihr getätigt wurden noch dass sie alle Abhebungen an die alte Dame weitergeleitet hat, wurde sie antragsgemäß zur Rückzahlung verurteilt. Auch Ihren hilfsweise erhobenen Einwand, die alte Dame habe ihr Gelder geschenkt, konnte die Frau nicht beweisen, so dass er vor Gericht keine Berücksichtigung finden konnte.

Dr. Klaus Krebs

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