Überspringen zu Hauptinhalt

Essensaufahrer hat Anspruch auf Dienstfahrrad und Smartphone

Autor: patrick Stumpp

Der Fahrer eines Essenslieferantendienstes muss nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Hessens für die Anschaffung seiner Arbeitsmittel nicht selbst finanziell aufkommen (Urt. v. 12.03.2021, Az. 14 Sa 306/20). Der Kläger kann daher beanspruchen, von seinem Arbeitgeber ein Dienstfahrrad und Smartphone gestellt zu bekommen.

Der klagende Essensauslieferer hatte im Rahmen seiner Arbeit Bestellungen bei Restaurants abgeholt und zu den Kunden gebracht. Vor Gericht hatte er gefordert, dass ihm dafür ein Fahrrad und ein Smartphone zur Verfügung gestellt werden müsste. Er sei nicht verpflichtet, sein eigenes Fahrrad und Smartphone einschließlich des erforderlichen Datenvolumens für die Internetnutzung zu verwenden, wenn er arbeite. Das Arbeitsgericht Frankfurt hatte die Klage in erster Instanz noch abgewiesen.

In den Arbeitsverträgen des Lieferdienstes war bestimmt worden, dass die Fahrerinnen und Fahrer für die Fahrten die Ausstattung vom Arbeitgeber gestellt bekommen sollten. In den Verträgen war aber weder ausdrücklich von einem Fahrrad noch von einem Smartphone die Rede. Vertraglich waren die Arbeitnehmer nur verpflichtet Fahrräder in verkehrstauglichem Zustand zu nutzen. Dafür konnten sie je gearbeitete Stunde ein Guthaben von 25 Cent bei einer Kooperationswerkstätte ihres Arbeitgebers abrufen, bei welchem sie die Fahrräder reparieren lassen konnten. Ein Smartphone war ebenfalls für die Arbeit notwendig gewesen, um auf die App des Lieferdienstes zugreifen zu können. Dieses war seitens des beklagten Arbeitgebers gleichfalls nicht zur Verfügung gestellt worden.

Das LAG ist entgegen der Vorinstanz zu dem Ergebnis gekommen, dass der Essensausfahrer durch die Klausel im Arbeitsvertrag unangemessen benachteiligt werde: Die Regelung, dass das private Fahrrad und das private Smartphone ohne finanziellen Ausgleich selbst zur Arbeit mitgebracht und verwendet werden sollen, war von daher nicht haltbar. Betriebsmittel und deren Kosten seien nach der gesetzlichen Wertung nämlich vom Arbeitgeber zu tragen. Bei dem Arbeitgeber liege das sogenannte Betriebsrisiko. Wenn die Arbeitsmittel nicht einsatzfähig seien, dürfe dies nicht zu Lasten der Arbeitnehmer bzw. hier des Fahrers gehen. Der beklagte Lieferdienst muss von daher seinen Mitarbeitern Fahrrad bzw. Smartphone während der Arbeitszeit auf eigene Kosten zur Verfügung stellen.

An den Anfang scrollen