Wenn man nicht gerade Profi-Investor ist, gibt es wenige Verträge im Leben, die so große…
Recht im Alltag: Wie Kinder ein Erbe ausschlagen können
Autor: Dr. Klaus Krebs
Eine Erbschaft ist in den allermeisten Fällen von Vorteil, weil sie Geld bringt. Das muss aber nicht immer so sein. Der oder die Erben sind Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen. Das bedeutet, dass dessen gesamtes Vermögen bzw. alle Rechte und Pflichten auf die Erben übergeht, also auch die Schulden. Wenn die Schulden annähernd, gleich hoch oder gar höher sind als geldwerte Positionen stellt sich für die Erben die Frage, ob es nicht sinnvoller ist, die Erbschaft auszuschlagen.
Während es für die Annahme einer Erbschaft keiner aktiven Tätigkeit bedarf, weil man Erbe wird wenn man nicht ausschlägt, braucht es für die wirksame Ausschlagung eines aktiven Tuns. Ausschlagen kann man nur gegenüber dem Nachlassgericht und innerhalb einer Frist, die grundsätzlich sechs Wochen beträgt, wobei die Frist nicht mit dem Tod des Erblassers beginnt, sondern mit der Kenntnis des Erben von dem Tod und der Tatsache, dass er zum Erben berufen ist.
Soweit, so gut und wahrscheinlich auch bekannt. Aber wie verhält es sich bei Minderjährigen, die bekanntlich unter besonderem Schutz des Gesetzes stehen?
Dann ist es wie folgt: Wenn der Minderjährige deshalb erbt, weil sein Vater oder seine Mutter die Erbschaft ausgeschlagen haben, ist es leicht. Denn dann können die Eltern kraft ihres Sorgerechts für das Kind die Erbschaft ausschlagen. Meist geschieht dies in einem Aufwasch, indem zum Beispiel die Mutter zunächst die ihr angefallene Erbschaft ausschlägt und danach zusammen mit dem Vater für das gemeinsame Kind.
Schwieriger und auch weniger bekannt ist es, wenn das Kind unabhängig von einer Ausschlagung eines Elternteils erbt. Das kann zum Beispiel sein, wenn es neben seiner Mutter in einem Testament zum Miterben oder zum Vermächtnisnehmer bestimmt ist. In diesen Fällen können die erziehungsberechtigten Eltern nicht alleine für ihr Kind ausschlagen, sondern bedürfen hierzu zusätzlich der Genehmigung des Familiengerichts, welche die Eltern sofort nach der Ausschlagung beim Gericht beantragen müssen. Wird die Genehmigung erteilt, ist alles gut.
Wenn das Familiengericht die Genehmigung versagt oder die Eltern vergessen gar, eine solche Genehmigung zu beantragen, bleibt das Kind Erbe und haftet für die Nachlassverbindlichkeiten, also die Schulden des Erblassers. Sollte es so kommen, hilft die Kenntnis und die Anwendung der im Gesetz verankerten Haftungsbeschränkung zu Gunsten eines Kindes. Hiernach hat ein volljährig gewordenes Kind die Möglichkeit, die Haftung für Verbindlichkeiten, die durch einen in der Zeit seiner Minderjährigkeit eingetretene Erbschaft begründet worden ist, auf den Bestand des ererbten Vermögens zu beschränken. Um das erreichen zu können, muss der junge Erwachsene den Gläubigern gegenüber eine entsprechende Einrede erheben. Hilfreich ist in dem Zusammenhang beizeiten die Anfertigung eines Nachlassverzeichnisses, weil der volljährig Gewordene für die Vermögensverwaltung des Geerbten gegenüber den Gläubigern rechenschaftspflichtig ist.
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