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Corona- Bonus muss trotz Eigenkündigung nicht zurückbezahlt werden
Autor: Patrick Stumpp
Als Ausgleich für die pandemiebedingten Erschwernisse am Arbeitsplatz erhielten viele Arbeitnehmer im vergangenen Jahr einen Corona-Bonus. Die Frage, ob dieser nach einer Selbstkündigung an den Arbeitgeber zurückbezahlt werden muss, musste das Arbeitsgericht Oldenburg klären (Urt. v. 15.05.2021, Az. 6 Ca 141/21).
Im November 2020 erhielt ein Erzieher einer Kindertagesstätte einen Corona-Bonus in Höhe von 550,00 € ausbezahlt. Der Erzieher aus Cloppenburg wollte jedoch zu Beginn des Jahres 2021 eine neue Stelle antreten und kündigte von sich aus das Arbeitsverhältnis. Daraufhin behielt sein Arbeitgeber bei den letzten zwei zu bezahlenden Gehaltsmonaten einen Betrag von insgesamt 550,00 € ein. Im Ergebnis holte sich die Kindertagesstätte somit eigenmächtig den bezahlten Corona-Bonus wieder zurück. Als Begründung für ihr Vorgehen gab der Arbeitgeber an, dass der Arbeitsvertrag eine Klausel beinhalte, wonach Arbeitnehmer, welche innerhalb von zwölf Monaten nach Erhalt einer freiwilligen Sonderzahlung kündigen würden, diese zurückbezahlen müssen. Weiter habe die Kita in der schriftlichen Ankündigung des Corona-Bonus an die Mitarbeiter sich für die Betriebszugehörigkeit bedankt, deutlich gemacht, dass man sich auf die weitere Zusammenarbeit freue und somit klargestellt, dass mit der Zahlung des Bonus eine weitere Zusammenarbeit erwartet werde.
Das Arbeitsgericht Oldenburg sah die Rechtslage jedoch anders. Die Rückzahlungsklausel des Arbeitsvertrags widerspreche in diesem Fall schon der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Eine Bindung des Mitarbeiters an das Unternehmen müsse bei der Höhe des bezahlten Bonus auf das folgende Jahresquartal beschränkt bleiben. Die Rückzahlungs-klausel im Arbeitsvertrag des Erziehers, welche eine Bindung von zwölf weiteren Monaten an das Unternehmen vorsehe, sei damit schon rechtswidrig.
Zu beachten sei laut dem Gericht weiter, dass mit dem Corona-Bonus vielmehr offensichtlich bereits erbrachte Arbeitsleistungen honoriert werden sollten. Die Zahlung sei aufgrund der Umstände während der Corona-Pandemie erfolgt. Aus Sicht eines objektiven Dritten sollten damit besondere Belastungen der Arbeitnehmer während der Pandemie anerkannt und ausgeglichen werden. Dies betreffe somit einen bereits zurückliegenden Zeitraum. Wenn eine bereits erbrachte Arbeitsleitung mit einer solchen Sonderzahlung honoriert werde, könne diese Zahlung nicht mehr zurückgefordert werden.
Das Arbeitsgericht hat die Kita daher zur Rückzahlung der 550,00 € nebst Zinsen verurteilt.