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Kein Anspruch auf Urlaub bei Kurzarbeit Null
Autor: Patrick Stumpp
Laut einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Urt. v. 12.03.2021, Az. 6 Sa 824/20) kann ein Arbeitgeber den Urlaub seiner Mitarbeiter kürzen, wenn diese sich in vollständiger Kurzarbeit befinden und daher keine Arbeitsleistungen erbringen (Kurzarbeit null).
Die Klage einer Arbeitnehmerin auf Feststellung des Bestehens eines vermeintlichen Resturlaubs wurde daher abgewiesen.
Die Frage, ob die Kurzarbeit Auswirkungen auf die Urlaubsansprüche von Beschäftigen hat, war bislang gerichtlich ungeklärt gewesen. Durch die Corona-Krise hat diese Thematik an Brisanz gewonnen, sodass es nun zu der Entscheidung des LAG Düsseldorf kam. Demnach ist es möglich, dass der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null, um ein Zwölftel gekürzt wird. Dies bedeutet, dass in den Zeiten der Kurzarbeit null der Arbeitnehmer keinen Urlaubsanspruch erwirbt. Laut dem Urteil des Gerichts kann diese Kürzung seitens des Arbeitgebers einseitig vorgenommen werden. Einer vorherigen Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer bedarf es dazu nicht.
Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Urlaubsanspruch dazu diene die Erholung der Beschäftigten zu gewährleisten. Während des Zeitraums der Kurzarbeit Null seien Ar-beitnehmende jedoch gerade nicht verpflichtet, die grundsätzlich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen – daher müssen sie sich auch nicht erholen. Diese Rechtsauffassung überzeugt. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer zur Erbringung seiner Arbeitsleistung verpflichtet ist. In Zeiten der Kurzarbeit Null oder eines unbezahlten Sonderurlaubs sind die gegenseitigen Pflichten wie z.B. die Erbringung der Arbeitsleistungen oder die Zahlung des Lohns durch die Arbeitsvertragsparteien in Übereinkunft suspendiert bzw. aufgehoben worden. Dies bedeutet, dass dem Mitarbeiter keine Zeiten des Urlaubs/ der Erholung zugestanden werden müssen.
Streng zu unterscheiden sind jedoch z.B. Fälle der Arbeitsunfähigkeit. Wenn ein Mitarbeiter krank ist, arbeitet er zwar auch nicht. Dies geschieht jedoch nicht freiwillig, sodass der Urlaubsanspruch nicht gekürzt werden kann. Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit kann aufgrund der Erkrankung auch keine Erholung eintreten. Eine Kürzung des Urlaubs würde in dieser Konstellation dem Sinn und Zweck des gesetzlich gewährten Urlaubsanspruchs entgegen wirken.