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Keine Pflicht zur Lohnfortzahlung bei Corona- Lockdown

Bei einer Schließung des Betriebes aufgrund eines seitens des Staates allgemein verfügten Lockdowns, trifft den Arbeitgeber keine Pflicht zur Lohnfortzahlung.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine Minijobberin keinen Lohnanspruch hat, wenn sie aufgrund der pandemiebedingten behördlichen Schließungsanordnung nicht arbeiten konnte (Urt. v. 13.10.2021, Az. 5 AZR 211/21).

Die Arbeitgeberin betreibt einen Handel mit Nähmaschinen und Zubehör. Die Klägerin ist seit Oktober 2019 als geringfügig Beschäftigte in der Filiale in Bremen beschäftigt. Der monatliche Lohn beläuft sich auf 432,00 €. Ab April 2020 durfte das Geschäft aufgrund des allgemeinen Lockdowns nicht mehr öffnen. Der Betrieb führte für einige Beschäftigte daraufhin Kurzarbeit ein.

Bei anderen – wie der später klagenden Arbeitnehmerin – war dies nicht möglich. Als geringfügig Beschäftigte eines Minijobs konnte sie mangels gesetzlicher Voraussetzungen kein Kurzarbeitergeld beziehen. Der Arbeitgeber zahlte der Arbeitnehmerin daher für die Zeit des Lockdowns im April 2020 keinen Lohn. Die Arbeitnehmerin klagte nun auf Lohnfortzahlung. Sie begründete ihre Rechtsansicht damit, dass die Schließung des Betriebs aufgrund behördlicher Anordnung ein Fall des von der Beklagten als Arbeitgeberin zu tragenden Betriebsrisikos sei. Unter Betriebsrisiko versteht man, dass der Arbeitgeber seinen Beschäftigten den Lohn bezahlen muss, obwohl er diese nicht beschäftigen kann.

Nachdem die ersten beiden Instanzen der Klägerin noch Recht gegeben hatten, hat das Bundesarbeitsgericht die Klage nun abgewiesen. Das Gericht hat zwar bestätigt, dass an den Grundsätzen des Betriebsrisikos nicht gerüttelt werden solle. Allerdings war das Gericht nun der Ansicht, dass der Arbeitgeber nicht das Risiko eines Arbeitsausfalls trage, wenn zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen durch behördliche Anordnungen nahezu flächendeckend alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen würden. Diese Situation betreffe nicht das in einem bestimmten Betrieb angelegte Betriebsrisiko. Vielmehr sei die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage. Dafür sei aber nicht der Arbeitgeber einstands- und zahlungspflichtig.

Das Gericht hat somit klargestellt, dass wenn landesweite Betriebsschließungen aus Gründen des Gesundheitsschutzes als hoheitlicher Akt die Gesellschaft, Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Ganzes gleichermaßen treffen, die finanziellen Folgen auch nicht von den Arbeitgebern zu tragen sind.

Autor: Patrick Stumpp

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