Der Unterhalt unter Ehegatten ist ein häufiger Streitpunkt in familienrechtlichen Auseinandersetzungen. Schließlich geht es um…
Reduzierter Beweiswert einer Krankschreibung nach Kündigung
Autor: Patrick Stumpp
Bei einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem Tag einer Kündigung muss der Arbeitnehmer im Zweifel das tatsächliche Bestehen einer Krankheit darlegen und beweisen.
Dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 8. September 2021 – 5 AZR 149/21 – lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Mitarbeiterin einer Zeitarbeitsfirma hatte Anfang Februar 2019 zum Monatsende gekündigt und am selben Tag eine AU eingereicht. Laut dem Arbeit-geber soll sie einem Kollegen in ihrem damaligen Einsatzbetrieb am Tag der Kündigung telefonisch angekündigt haben, nicht mehr zur Arbeit zu kommen. Von einer Arbeitsunfähigkeit sei in dem Gespräch keine Rede gewesen.
Der Arbeitgeber verweigerte die mit der Klage verlangte Lohnfortzahlung. Die Frau machte hingegen geltend, sie sei ordnungsgemäß krankgeschrieben gewesen und habe vor einem Burnout gestanden. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hatte der Klage der Frau in zweiter Instanz noch stattgegeben und den Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestätigt. Dies sah das Bundesarbeitsgericht nun in der Revision anders und wies die Klage ab.
Arbeitnehmer, die direkt mit dem Tag der Kündigung eine Krankschreibung vorlegen und der Arbeit so bis zum Auslauf der Kündigungsfrist fernbleiben, können nicht automatisch mit einer Gehaltsfortzahlung rechnen. In diesen Fällen ist laut dem Bundesarbeitsgericht der Beweiswert der Bescheinigung auf Arbeitsunfähigkeit (AU) erschüttert.
Die Klägerin hat die von ihr behauptete Arbeitsunfähigkeit zunächst mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen. Diese ist das gesetzlich vorgesehene Beweismittel. Dessen Beweiswert kann der Arbeitgeber erschüttern, wenn er tatsächliche Umstände darlegt und ggf. beweist, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit geben. Gelingt das dem Arbeitgeber, muss der Arbeitnehmer konkret darlegen und beweisen, dass er arbeitsunfähig war. Der Beweis kann insbesondere durch Vernehmung des behandelnden Arztes nach entsprechender Befreiung von der Schweigepflicht erbracht werden. Nach diesen Grundsätzen hat die beklagte Zeitarbeitsfirma den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert.
Die Klägerin hätte jetzt darlegen und beweisen müssen, dass sie tatsächlich nicht arbeiten konnte und krank war. Trotz Hinweisen des Gerichts erbrachte die Klägerin diese Nachweise nicht. Die Klage auf Lohnfortzahlung wurde daher abgewiesen.