Wenn man nicht gerade Profi-Investor ist, gibt es wenige Verträge im Leben, die so große…
Urlaub in der Zeit der angeordneten Quarantäne
Wer nicht krank ist, ist im Urlaub.
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, haben keinen automatischen Anspruch auf Gutschrift ihrer Urlaubstage, wenn eine behördliche Quarantäneanordnung in die Zeit des Urlaubs fällt.
Der Umstand, dass man sich in Quarantäne befindet, steht nicht automatisch einer Krankschreibung gleich. Dies hat mit Urteil vom 15.02.2022, Az.: -1 Sa 208/21-, das Landesarbeitsgericht Schleswig- Holstein entschieden.
Dem Urteil lag der Fall zugrunde, dass sich ein Arbeitnehmer auf Anordnung des Gesundheitsamtes genau in dem Zeitraum in Quarantäne begeben musste, für welchen er seitens seines Arbeitgebers Urlaub genehmigt bekommen hatte. Der Kläger hatte Kontakt zu einem Infizierten, war aber nicht selbst an COVID erkrankt. Der Arbeitgeber zahlte für die beantragte Zeit Urlaubsentgelt und zog die Tage vom Urlaubskonto des dagegen klagenden Mannes ab.
Der Kläger argumentierte vor Gericht, dass sein Anspruch auf Urlaub in diesem Fall nicht erfüllt worden sei konnte. Nach § 9 Bundesurlaubsgesetz werden Urlaubstage, an denen der Arbeitnehmer arbeitsunfähig war, nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet. Aus Sicht des Klägers müsse dies entsprechend für die Zeit der angeordneten häuslichen Quarantäne gelten.
Wie schon die erste Instanz, gab das Landesarbeitsgericht Schleswig- Holstein dem Arbeitgeber Recht. Begründet wurde dies damit, dass wer nicht arbeitsunfähig krankgeschrieben sei, auch in der Quarantäne seinen Tag frei gestalten könne.
Vorgaben für den Arbeitnehmer, wie er seinen Urlaub zu verbringen habe, gebe es nicht. Wie der Arbeitnehmer sich erhole, bleibe allein ihm überlassen. Eine Gleichstellung mit der Regelung für eine tatsächlich vorliegende Erkrankung könne nicht in Betracht kommen, weil § 9 BUrlG nicht dazu diene, den Arbeitnehmer darin zu schützen, seinen Urlaub wie beabsichtigt verbringen zu können.
Das LAG argumentierte weiter, dass es langjährige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei, zu § 9 BUrlG keine Ausnahmen zuzulassen. Dies deshalb, weil für besondere Umstände wie zum Beispiel den Mutterschutz seitens des Gesetzgebers extra spezielle Regelungen geschaffen worden seien.
Author: Patrick Stumpp