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Änderungen im Nachweisgesetz ab dem 01.08.2022

Umsetzung der EU- Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen
Anpassungen in Arbeitsverträgen werden erforderlich.

Die EU- Richtlinie 2019/1152 vom 20.06.2019 hat zum Ziel, durch Transparenz die Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer zu verbessern.

Der deutsche Gesetzgeber muss diese Richtlinie bis zum 31.07.2022 in nationales Recht umsetzen und hat nun einen ersten Gesetzesentwurf in den Bundestag eingebracht.
Der Entwurf der Bundesregierung belässt es leider nicht bei einer bloßen richtlinienkonformen Umsetzung, sondern enthält weitere zusätzliche Informationspflichten. Problematisch ist dabei, dass es an vielen Stellen unklar bleibt, wie Arbeitgeber die neuen Verpflichtungen konkret umsetzen sollen.
Die meisten Änderungen erfolgen in dem bereits bestehenden sogenannten Nachweisgesetz.

Darin ist bisher u.a. geregelt, dass der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen hat. Dieser Verpflichtung wird häufig nicht nachgekommen.
Da das Gesetz bislang keine Konsequenzen bei Verstößen gegen die Nachweispflicht enthielt, konnte es seine volle Wirkung nicht entfalten.

Dies ändert sich nun. Verstöße gegen die Nachweispflicht können mit einer Geldbuße von bis zu 2.000,00 € geahndet werden. Es ist daher dringend zu empfehlen, Arbeitnehmer, welche bisher nicht über einen schriftlichen Arbeitsvertrag verfügen, mit einem solchen auszustatten und bestehende Standardarbeitsverträge an die neuen Anforderungen anzupassen.

Arbeitgeber werden beispielsweise nunmehr dazu verpflichtet, in Arbeitsverträgen Arbeitnehmer auf die Voraussetzungen für die Anordnung von Überstunden oder der Arbeit auf Abruf hinzuweisen. Belehrt werden muss weiter über die genaue Dauer einer vereinbarten Probezeit, die Arbeitszeiten nebst Ruhepausen sowie bei Schichtarbeit über den jeweiligen Rhythmus nebst Voraussetzungen für Änderungen der Schichten.
Wichtig ist weiter, dass die Arbeitnehmer nunmehr über den genauen Verfahrensablauf bei einer Kündigung nebst der Kündigungsfristen informiert werden müssen. Der Hinweis, dass eine Kündigung nur schriftlich erfolgen kann, ist heutzutage bei einer Vielzahl von Arbeitsverträgen bereits enthalten. Die Information an die Arbeitnehmer, dass bei einer Kündigung diese nur innerhalb einer Frist von drei Wochen beim zuständigen Arbeitsgericht auf Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, findet sich bislang wohl noch in so gut wie keinem Arbeitsvertrag.
Die geplanten Änderungen des Nachweisgesetzes gelten für alle Arbeitsverhältnisse, welche mit Wirkung ab dem 01.08.2022 abgeschlossen werden. Im Hinblick auf bestehende Arbeitsverhältnisse müssen Arbeitgeber jedoch beachten, dass Arbeitnehmer verlangen können, dass ihnen die neuen Regelungen innerhalb von sieben Tagen nach der Aufforderung mittels Niederschrift ausgehändigt werden. Kommen Arbeitgeber dem nicht nach, riskieren sie gleichfalls, wie bei einer Nichtanpassung der Arbeitsverträge für neue Arbeitnehmer, die Verhängung eines Bußgeldes.

Autor: Patrick Stumpp

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