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B2B-Onlineshops müssen Verbraucher aktiv ausschließen

Wer als Verbraucher Onlineshopping betreibt, hat es (häufig zum Leidwesen der Händler) gut – das Schutzniveau der verbraucherschützenden Vorschriften ist immens hoch.

Man denke nur an die umfassenden Informationspflichten, denen Unternehmer, die sich über einen Onlineshop an Verbraucher richten, unterliegen. Hinzu kommen zahlreiche weitere Privilegierungen. Zu nennen sind etwa das gesetzliche Verbraucherwiderrufsrecht, das bspw. Retouren von nicht passender Kleidung ermöglicht, sowie die Beweislastumkehr, die zugunsten des Verbrauchers im Fall von Mängeln gilt.
Richtet sich das Angebot des Onlineshops nur an andere Unternehmen (business-to-business/B2B), sind die gesetzlichen Anforderungen ungleich geringer, Privilegierungen einer Partei gibt es in solchen Fällen kaum. Daher müssen Betreiber solcher Onlineshops sicherstellen, dass Verbraucher diese Angebote nicht aufrufen und insbesondere keine Bestellungen auslösen können.
Der Bundesgerichtshof begnügte sich diesbezüglich schon 2010 mit der formelhaften Aussage, dass Shopbetreiber neben unmissverständlichen Hinweisen durch „geeignete Kontrollmaßnahmen“ sicherstellen sollen, dass ausschließlich Unternehmen die Waren erwerben können. Was man darunter verstehen soll, blieb aber im Dunkeln. Ebenso, wie die Verbraucherschutzvorschriften seitdem nachgeschärft wurden, wurde auch die Rechtsprechung zu diesem Punkt immer restriktiver.

Den bislang letzten Punkt in dieser Entwicklung setzte Mitte letzten Jahres das LG Trier (Urteil v. 29. Juli 2022 – 7 HK O 20/21; Berufung anhängig beim OLG Koblenz, Az. 9 U 1408/22). In diesem Fall ging es um den Vertrieb eines bestimmten Medizinprodukts, das nur an sehr bestimmte Käuferkreise abgegeben werden durfte. Der Shop-Betreiber hatte zwar auf jeder Unterseite seines Online-Shops darauf hingewiesen, sich nur an „Medizinprofis“ zu richten und das auch in seinen AGB und auf der Bestellseite unmittelbar vor dem Button, mit dem die Bestellung ausgelöst wird, noch einmal vermerkt – trotzdem genügte das dem Gericht noch nicht. Dieses war der Ansicht, dass der Shopbetreiber ohne eine aktive, ausdrückliche Bestätigung des Nutzers ja nicht sicher sein könne, dass dieser den Ausschluss von Verbrauchern als Kunde wirklich wahrgenommen habe.
Das fügt sich in eine Linie der Rechtsprechung, die immer mehr „Klickarbeit“ vom Kunden verlangt – auch das zum Leidwesen der Shops, die den Einkaufsprozess möglichst schlank und einfach gestalten wollen.
Für Betreiber von B2B-Onlineshops ist das ein Warnsignal dahingehend, dass sie hinreichende Vorkehrungen zum Ausschluss von Verbrauchern treffen müssen, etwa durch deutliche Hinweise auf die B2B-Eigenschaft, verpflichtende Abfrage von Unternehmensdaten und ein vom Kunden ebenso verpflichtend aktiv anzuklickendes Kästchen vor Auslösung der Bestellung, dass der Kauf als Unternehmer getätigt wird.
Werden Abstriche gemacht, kann das mitunter teure Konsequenzen haben.
Wenn dann doch ein Verbraucher wahrheitswidrige Angaben machen sollte, hat das immerhin keine Konsequenzen für den Shopbetreiber: Der Verbraucher gilt dann nicht als schutzwürdig und kann sich nicht mehr auf die verbraucherschützenden Vorschriften berufen.

Autor: Claudius Klueting

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