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Benachteiligung von Schwerbehinderten durch Verfahrensfehler
Öffentliche Arbeitgeber haben besondere sozialrechtliche Pflichten bei Bewerbungsverfahren.
Eine Benachteiligung im Sinne des AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) wird regelmäßig vermutet, wenn öffentliche Arbeitgeber Regelungen missachten, die Verfahrens- oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Personen betreffen.
Dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.11.2021 lag ein Fall zugrunde, in welchem eine Kommune eine Leitungsstelle im Rechts- und Kommunalamt neu besetzten wollte.
Der klagende Jurist hatte sich 2017 unter Hinweis auf seine Schwerbehinderung auf die Stelle beworben, aber keine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch erhalten. Er hatte nur die Mitteilung bekommen, die Kommune habe sich für einen anderen Bewerber entschieden.
Der Mann klagte daraufhin auf eine Entschädigung, weil er sich wegen des ausbleibenden Gesprächs wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert sah. Nachdem der Kläger in den ersten beiden Instanzen noch erfolglos war, bestätigte das Bundesarbeitsgericht ihn nun in seiner Ansicht. Die Kommune hätte den Juristen aufgrund seiner Schwerbehinderung nicht nur zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen, sondern hätte der Bundesagentur für Arbeit die frei gewordene Stelle auch frühzeitig gemäß den Verfahrensvorschriften melden müssen.
Beiden Verpflichtungen war die Kommune nicht nachgekommen. Der Umstand, dass die Bundesagentur für Arbeit später noch von dem Arbeitgeber veranlasst wurde, die Stelle über die Jobbörse zu veröffentlichen, konnte die unterlassene frühzeitige Meldepflicht nicht mehr ungeschehen machen. Das Bundesarbeitsgericht verurteilte die Kommune daher wegen der Verstöße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung an den Kläger.
Das AGG stellt u.a. Schwerbehinderte unter einen besonderen Schutz. Benachteiligungen sollen verhindert oder beseitigt werden. Schwerbehinderten gegenüber haben öffentliche Arbeitgeber zudem besondere Pflichten. Dazu gehört z.B. die Verpflichtung zur Einladung zum Vorstellungsgespräch, wenn die fachliche Eignung des Bewerbers nicht offensichtlich fehlt (§ 165 SGB IX). Das Bundesarbeitsgericht hat mit dem Urteil nochmals klargestellt, dass Verstöße gegen Verfahrens- oder Förderpflichten mittels Entschädigung oder Schadensersatz gemäß § 15 AGG zu sanktionieren sind.
Autor: Patrick Stumpp