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Erbrecht für Deutsche, Franzosen und Schweizer

Autor: Dr. Klaus Krebs

Für Deutschland und Frankreich gilt die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO).
Diese Verordnung stammt aus dem Jahr 2012 und trat nach einer 3-jährigen Übergangszeit am 17.08.2015 in Kraft. Nach der EU-ErbVO gilt, dass französische und deutsche Staatsangehörige nach dem Recht des Staates beerbt werden, in dem sie zum Zeitpunkt ihres Todes den letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatten.

Wenn also ein deutsches Ehepaar dem Winter in Deutschland nach Südfrankreich entflieht und dort auch überwiegend wohnt, trotz gelegentlichen und möglicherweise auch jährlichen Aufenthalten in Deutschland, gilt bei dem Tod der Eheleute französisches Recht. Dasselbe gilt im Übrigen für Deutsche, die im Elsass wohnen.

Wenn dies nicht gewollt ist, können die Eheleute ein Testament errichten und in diesem Testament deutsches Erbstatut wählen. Diese Rechtswahl wird in Deutschland, in Frankreich und in der ganzen Europäischen Union anerkannt. Umgekehrt ist es genauso: Wenn Franzosen das Jahr überwiegend an der Nordsee verbringen, werden sie nach deutschem Recht beerbt, es sei denn, sie wählen in ihrem Testament die Geltung französischen Rechts.

Mit unseren Nachbarn im Süden, der Schweiz, verhält es sich anders. In der Schweiz gilt die EU-ErbVO nicht. Hier sind folgende Konstellationen denkbar, wobei die rechtliche Betrachtung nachfolgend aus deutscher Sicht erfolgt:

Ein Schweizer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, wird gemäß EU-ErbVO nach schweizerischem Recht beerbt. Eine Rechtswahl zum deutschen Recht ist nicht möglich. Wenn sich allerdings Nachlassvermögen in Deutschland befindet, sind hierfür die deutschen Gerichte zuständig.

Wenn ein Schweizer dagegen in Deutschland lebt, unterstellt die EU-ErbVO dessen gesamten weltweiten Nachlass dem deutschen Recht bei Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Es besteht allerdings die Möglichkeit, die Geltung schweizerischen Rechts zu wählen. Dann würde das deutsche Nachlassgericht zwar zuständig bleiben, aber schweizerisches Recht anwenden.
Für einen Deutschen, der in Deutschland lebt, gilt gemäß der EU-ErbVO für dessen weltweiten Nachlass, also auch für in der Schweiz befindliches Vermögen wie Bankguthaben, deutsches Recht.

Lebt er dagegen in der Schweiz und hinterlässt in Deutschland keine Vermögenswerte, gilt nach beiden staatlichen Rechtsordnungen, dass die Gerichte in der Schweiz zuständig sind und schweizerisches Recht anwendbar ist. Wenn Vermögenswerte in Deutschland bestehen, sind nach der EU-ErbVO dagegen die deutschen Gerichte hierfür zuständig, haben aber schweizerisches Recht anzuwenden, sofern keine gültige Rechtswahl zugunsten deutschen Erbstatuts besteht.

Zugegebenermaßen eine schwierige und auch etwas undurchsichtige Materie. Wenn es in diesem Zusammenhang etwas gibt, was man sich merken sollte, dann, dass es die Möglichkeit der Rechtswahl gibt. Hiervon sollte man Gebrauch machen, weil eine Rechtswahl Klarheit schafft und die nötige Sicherheit für eine gute Nachlassplanung.

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