Überspringen zu Hauptinhalt

Vermächtnis? – Super!

Autor: Dr. Klaus Krebs

Mit dem Erbrecht hat jeder mindestens zweimal im Leben zu tun, ob er/sie will oder nicht: Wenn man etwas von seinen Eltern erbt oder zumindest den Pflichtteil verlangen kann und wenn man selbst entscheiden muss, wer all das, womit wir uns umgeben und was uns „gehört“, bekommen soll, wenn wir einmal gehen. Bei dem zweiten Punkt wissen die meisten, dass man nicht nur einen oder mehrere Erben bestimmen kann, sondern dass es darüber hinaus die Möglichkeit gibt, sogenannte Vermächtnisse auszusetzen. Der Unterschied zwischen Erbe und Vermächtnis ist dabei der folgende:

Der Erbe wird beim Tod des Erblassers dessen Gesamt-Rechtsnachfolger, wenn er die Erbschaft nicht form- und fristgerecht (grds. sechs Wochen) gegenüber dem Nachlassgericht ausschlägt. Er bekommt alles, was beim Erbfall an Vermögen oder/und Schulden vorhanden ist. Der Vermächtnisnehmer dagegen bekommt nur ganz bestimmte Vermögenswerte ohne Erbe zu sein. Er bekommt diese Vermögenswerte auch nicht automatisch beim Erbfall wie der Erbe, sondern er hat einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den oder die Erben auf Erfüllung des Vermächtnisses, also zum Beispiel auf Herausgabe des Gegenstandes oder auf Auszahlung eines bestimmten Geldbetrages.

Das Vermächtnis bietet somit die Möglichkeit, den Nachlass auf mehr als nur einen Erben zu verteilen und ist damit eine sinnvolle Variante für das sog. Berliner Testament, in dem sich die Eltern gegenseitig zu Erben einsetzen und ihre Kinder zu Schlusserben des länger lebenden Elternteils. Denn durch ein Vermächtnis kann der erstversterbende Elternteil auch den Kin-dern schon etwas geben, zum Beispiel einen bestimmten Geldbetrag, und damit die Steuer-freibeträge der Kinder ihm gegenüber ausnutzen.

Dieser Zuwendung an die Kinder beim Tod des ersten Elternteils kann natürlich der berechtigte Einwand entgegenstehen, dass die Eltern nicht wissen, wieviel Geld bzw. Vermögen beim Tod des ersten Elternteils vorhanden ist und wieviel der länger lebende Elternteil noch für sein weiteres Leben benötigt. Aber auch dafür gibt es Lösungen. Eine davon ist, ein spezielles Konto einzurichten, welches beim Tod des ersten Elternteils im Wege des Vermächtnisses auf das Kind oder die Kinder übergeht. Auf diese Weise hat man es bis zum Todesfall in der Hand, wieviel und ob überhaupt Einzahlungen auf das Konto vorgenommen werden. Außer-dem können die Eltern zu ihren Lebzeiten auch wieder Geld von dem Konto abheben, weil nur das jeweilige bzw. ein etwaiges Guthaben auf dem Konto vermacht wird.

Eine andere, aber schwieriger zu gestaltende und steuerlich sehr interessante Variante des Vermächtnisses ist das sogenannte Super-Vermächtnis dar. Durch dieses Vermächtnis bekommt – wenn man es richtig formuliert – der länger lebende Elternteil als Erbe des zuerst versterbenden Elternteils die Möglichkeit zu bestimmen, ob und wieviel und wann den Kindern beim Tod des ersten Elternteils vermächtnisweise zugewendet wird. Das geht beim Vermächtnisnehmer im Gegensatz zum Erben, weil es sich beim Vermächtnis um einen schuldrechtlichen Anspruch handelt. Auf diese Weise kann der länger lebende Elternteil den Kindern zum Beispiel genau den Betrag vom Nachlass des Ehepartners vermächtnisweise zuwenden, der seinen eigenen steuerlichen Freibetrag überschreitet und den er ansonsten zu versteuern hätte.

An den Anfang scrollen