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Kann der Chef eine Corona- Schutzimpfung verlangen?

Mit dem Beginn der Impfungen gegen das COVID 19-Virus stellt sich zunehmend die Frage, inwieweit ein Arbeitgeber von seinen Mitarbeitern verlangen kann, sich gegen das Virus impfen zu lassen.
Derzeit stellt sich diese Frage zwar hauptsächlich nur für Angestellte im medizinischen und pflegerischen Bereich, da die übrigen Berufsgruppen in der Impfreihenfolge noch nicht priorisiert sind. Dies wird sich jedoch im Laufe der kommenden Wochen und Monate ändern, sobald über eine ausreichende Anzahl an Impfdosen verfügt wird.

Im Grundsatz gibt es in Deutschland keine generelle Impfpflicht. Dies wird durch die Corona-Virus-Impfverordnung sowie das Impfschutzgesetz auch nicht vorgesehen, sodass ein Arbeitgeber eine Impfung nicht mit Verweis auf öffentlich-rechtliche Normen verlangen kann. Bei der Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit eines Impfverlangens an die Belegschaft sind daher die verschiedenen in Betracht kommenden rechtlichen Interessen der Parteien gegeneinander abzuwägen.

Aufseiten des Arbeitgebers ist das Interesse zu berücksichtigen, dass mit einer durchgeimpften Belegschaft finanzielle Risiken und Einschränkungen reduziert oder ausgeschlossen werden können. Zu denken ist hierbei daran, dass das Unternehmen bei Erkrankungen oder Quarantäneanordnungen den Betrieb bzw. die Produktion nicht mehr oder nur noch unter Einschränkungen aufrechterhalten kann. Belastet kann der Unternehmer bei Erkrankungen von Mitarbeitern gleichfalls durch Entgeltfortzahlungsansprüche sein. Durch eine Impfung der Belegschaft würde ein Unternehmen zudem seinen Schutz- und Fürsorgepflichten ge-genüber Mitarbeitern nachkommen, welche aufgrund von Vorerkrankungen einem hohen Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind.

Eine vom Arbeitgeber angeordnete Impflicht greift umgekehrt bei Arbeitnehmern massiv in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit sowie die allgemeine Handlungsfreiheit ein. Zumal der Nutzen der Impfung für den Arbeitnehmer in Fällen ohne Vorerkrankungen nicht derart überragend ist, dass eine Impflicht gerechtfertigt ist.
Im Ergebnis kommt man nicht umhin, nach den jeweiligen Berufsfeldern zu unterscheiden. Insbesondere in den Bereichen, in welchen die Belegschaft bei der Tätigkeit mit besonders gefährdeten Personengruppen in Kontakt kommt, ist eine Impflicht durchaus vertretbar. Dies deshalb, weil der Betreiber eines Krankenhauses, einer onkologischen Arztpraxis oder eines Pflegeheims gegenüber seinen Patienten oder Bewohnern besonders hohe Schutzpflichten einzuhalten hat, weil diese aufgrund von Alter oder Krankheit besonders gefährdet sind. Weiter wäre es naheliegend bei körpernahen Berufen mit einer großen Anzahl an Kunden wie Friseure oder Physiotherapeuten dem Arbeitgeber die Anordnung einer Impflicht für seine Mitarbeiter zuzugestehen. In allen anderen Berufsfeldern ist unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage dies jedoch als zu weitgehend abzulehnen.

Autor: Patrick Stumpp

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