Der Unterhalt unter Ehegatten ist ein häufiger Streitpunkt in familienrechtlichen Auseinandersetzungen. Schließlich geht es um…
Was bei einer Vollmacht auch zu beachten ist
Vollmachten, insbesondere die Vorsorge- und Generalvollmachten machen Sinn und sind vielseitig und unbegrenzt einsetzbar. Dazu kommt, dass sie bei richtiger Gestaltung die Anordnung einer Betreuung durch das Gericht verhindern.
Es gibt aber bei Vollmachten zwei Aspekte, die häufig nicht bedacht oder besser gesagt zu wenig beachtet werden: die Regelung einer möglichen Vergütung für aufgrund der Vollmacht geleisteten Dienste und die mit einer Vollmacht einhergehende Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht.
Beides könnte in einem sog. Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer geregelt werden, wenn dies gewünscht wird.
Zunächst zur Vergütung für aufgrund der Vollmacht geleisteten Dienste. Der häufigste Fall der Erteilung einer Vorsorgevollmacht ist zwischen Ehepaaren, die sich gegenseitig bevollmächtigen und ihre Kinder, wobei oft nicht allen Kindern eine Vollmacht erteilt wird. Das kann unterschiedliche Gründe haben, zum Beispiel weil ein Kind in der Nähe der Eltern wohnt und das andere Kind weit entfernt bzw. im Ausland lebt oder weil einem Kind die mit einer Vollmacht verbundenen Aufgaben und Arbeiten eher zugetraut werden als dessen Geschwistern, die selbst gar nicht danach streben. Letzteres geht einher mit der Tatsache, dass die Annahme einer Vollmacht für den Vollmachtnehmer oft viel Arbeit bedeutet und auch sehr belastend sein kann.
Das gilt insbesondere, wenn der Vollmachtgeber alt und zudem gebrechlich oder krank wird. Spätestens hier stellt sich die Frage, warum der Bevollmächtigte das alles für Gottes Lohn machen soll?
Wäre es nicht richtig, ihm für die viele Mühe und die Zeit und die Arbeit, die er/sie sich im Gegensatz zu seinen Geschwistern mit den Eltern macht, ein Entgelt zu geben und Ersatz seiner Auslagen?
Keinen richtigen Lohn, aber eine Aufwandsentschädigung als Anerkennung. Der positive Nebeneffekt davon wäre, dass auf diese Weise Vermögen steuerfrei übertragen werden kann, da Schenkungs- und Erbschaftssteuer insoweit nicht greifen. Ob der Bevollmächtigte die Vergütung einkommenssteuerlich zu veranschlagen hat, ist eine andere Frage, die von seinem sonstigen Einkommen abhängt. Wenn Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer eine solche Entgeltlichkeit der Vollmacht wollen, können sie dies in einem begleitenden Vertrag im Einzelnen regeln.
In diesem Vertrag sollte auch der zweite, oben genannte Punkt seinen Niederschlag finden, nämlich die Regelung der Auskunfts- und Rechnungslegung. Grundsätzlich ist es nämlich so, dass der Bevollmächtige dem Vollmachtgeber sowohl Auskunft über die von ihm getätigten Geschäfte schuldet als auch Rechnungslegung über Einnahmen und Ausgaben. Wenn nun der Vollmachtgeber stirbt, geht dieser Anspruch auf seine Erben über. Wird zum Beispiel die länger als der Vater lebende Mutter von ihren drei Kindern beerbt, von denen nur eines von der Mutter eine Vollmacht besaß, können nun die beiden Geschwister als Erben grundsätzlich von diesem Kind Auskunft und Rechnungslegung verlangen. Das kann, wenn von der Vollmacht über mehrere Jahre Gebrauch gemacht wurde mit vielfältigen Ausgaben für Pflegeleistungen für das sich kümmernde Kind zum Problem werden, wenn keine Aufzeichnungen vorliegen, was oft der Fall ist. Eine Lösung kann hier sein, dass der Vollmachtnehmer in dem begleitenden Vertrag entweder von seinen Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten befreit wird oder dass diese Pflichten „entschärft“ werden, also dass nur über Ausgaben ab einem bestimmten Betrag im Einzelfall Rechnung zu legen ist oder/und dass ein bestimmter monatlicher Fixbetrag für Lebenshaltungskosten immer gänzlich frei steht. Das ist alles regelbar, wenn man zur rechten Zeit daran denkt.