Der Unterhalt unter Ehegatten ist ein häufiger Streitpunkt in familienrechtlichen Auseinandersetzungen. Schließlich geht es um…
Plötzlich Waise – aber versorgt (Teil 2)
Auch wenn schon der Gedanke daran schmerzt, lohnt es sich, sich damit zu beschäftigen: mit der Möglichkeit, dass durch einen Unfall die eigenen Kinder zu Vollwaisen werden könnten. So nämlich bekommen Eltern die Möglichkeit, für den Fall der Fälle vorzusorgen.
Im ersten Teil der Themenreihe ging es darum, wie Eltern minderjähriger Kinder dafür sorgen können, dass ihre Kinder – sollten sie zu Vollwaisen werden – den Vormund erhalten, den sich die Eltern für sie wünschen (Vormundbenennung in Testamentsform).
Aber wie sieht es mit der Vermögenssituation der Kinder aus? Nach der gesetzlichen Erbfolge werden die Kinder ihre Eltern beerben. Zusätzlich erhalten sie eine Waisenrente (orientiert an den gesetzlichen Rentenansprüchen der Eltern) und haben einen eigenen Anspruch auf Kindergeld.
Der Vormund übernimmt neben der Personensorge auch die Vermögenssorge für die Kinder. Dabei ist der Vormund zum Schutz und Erhalt des Mündelvermögens verpflichtet, muss also bei der Verwaltung wirtschaftlich handeln. Er verwendet das Vermögen für Ausgaben des Mündels, insbesondere für dessen laufenden Lebensunterhalt, z.B. für den Einkauf von Lebensmitteln.
Durch die Führung der Vormundschaft, die regelmäßig ehrenamtlich erfolgt, wird der Vormund aber auch selbst zusätzliche Kosten haben. Das gilt insbesondere dann, wenn er das Mündel in seinen Haushalt aufnimmt (Bedarf an einem größeren Zuhause, größeren Auto etc.). Hierfür kann er einen Aufwendungsersatz (ggf. als Pauschale) von dem Mündel bzw. bei Mittellosigkeit des Mündels von der Staatskasse verlangen. Grundsätzlich hat er das Vermögen des Mündels aber von seinem eigenen Vermögen zu trennen und darf es nicht für sich selbst verwenden.
Im Testament können Eltern zur Erleichterung und Vereinfachung der Vermögensverwaltung eine sogenannte „befreite Vormundschaft“ anordnen, den Vormund also von bestimmten Verpflichtungen befreien, welche sonst von Gesetzes wegen zum Schutz des Vermögens des Mündels vorgesehen sind.
Mit dem Eintritt der Volljährigkeit endet die Vormundschaft. Das hat zur Folge, dass das Kind sofortigen Zugriff auf alle Vermögenswerte und die alleinige Entscheidungsbefugnis darüber erhält. Zu den Schutzmaßnahmen für Kinder sollte daher auch die elterliche Anordnung von Testamentsvollstreckung gehören – für die Zeit bis zum Erreichen eines Alters, in dem die Kinder mutmaßlich Reife erlangt haben. Der Testamentsvollstrecker verwaltet in dieser Zeit das Vermögen für die Kinder und bewahrt sie so vor unüberlegten Entscheidungen.
Für den Fall, dass Eltern zu Lebzeiten die elterliche Sorge z.B. krankheitsbedingt nicht wahrnehmen können, kann schließlich in einer Sorgerechtsvollmacht schriftlich festgehalten werden, wer für die Kinder handeln können soll. Die Vollmacht bewirkt, dass zwar das Sorgerecht bei den Eltern verbleibt, der Bevollmächtigte dieses aber ausüben darf. Für den Fall des Todes oder einer dauerhaften Geschäftsunfähigkeit der Eltern wäre das nicht ausreichend, weil das Sorgerecht in diesen Fällen entfällt bzw. zu entziehen ist.
Autorin: Denise Schillinger