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Teilungserklärung oder Vorausvermächtnis?

Der Erblasser kann sein Vermögen mehreren Erben zuwenden, zum Beispiel seinen Kindern. Ob dies der länger Lebende von zwei Eheleuten in einem gemeinschaftlichen Testament ist oder jemand, der ein Einzeltestament errichtet, ist egal. Wenn dies geschieht, stellt sich oft die Frage, ob der Erblasser sein Vermögen zwischen den Erben aufteilen soll oder nicht. Für beide Varianten kann es gute Gründe geben.

Fällt die Entscheidung zugunsten der zweiten Alternative, fällt das gesamte Vermögen bzw. genauer gesagt jeder einzelne Vermögensgegenstand den Erben gemeinschaftlich zu. Sie bilden bezogen auf jede einzelne Sache, unabhängig davon, ob es sich um bewegliche Sachen (z.B. einen Pkw oder Schmuckgegenstände) oder um unbewegliche Sachen (z.B. eine Eigentumswohnung oder ein Haus) handelt, eine sog. Gesamthandsgemeinschaft: Alles gehört ihnen gemeinschaftlich.
Es ist also nicht so, dass zum Beispiel eine Immobilie nach dem Erbfall den Erben in Miteigentum gehört und die Erben ihre Miteigentumsanteile dann selbst verwalten oder veräußern können. Dieses Ergebnis der Aufteilung in Miteigentum müssen die Erben erst selbst herbeiführen durch die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, also die Aufteilung des Nachlasses unter sich. Das geschieht mittels eines Vertrages.

Wenn der Erblasser keine Bedenken hat, dass seinen Erben diese Aufteilung gelingt, ist es unproblematisch. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Haus vorhanden ist, aber alle Kinder haben bereits ihre eigene Immobile oder/und leben mit ihren Familien ganz irgendwo anders, so dass klar ist, dass sie die gemeinschaftlich geerbte Immobilie verkaufen und den Erlös unter sich gemäß ihren Erbquoten aufteilen werden. Dann braucht es keine weiteren Bestimmungen im Testament.

Falls der Erblasser daran zweifelt, dass seinen Erben nach seinem Tod diese Aufteilung gelingen wird oder wenn er aus verschiedenen Gründen selbst bestimmen möchte, wer was aus dem Nachlass erhält, ist die erste Alternative das Mittel der Wahl und hier gibt es wiederum drei Möglichkeiten: die Teilungsanordnung oder das Vorausvermächtnis oder eine Kombination von beidem.

Mit der Teilungsanordnung teilt der Erblasser bestimmte Nachlassgegenstände einzelnen Erben zu. Macht der Erblasser das und trifft dazu keine weitere Aussage, gilt, dass Wertunterschiede zwischen den zugewiesenen Gegenständen innerhalb der Erben auszugleichen sind. Das bedeutet, dass derjenige, der das Haus im Wert von 500.000,- € bekommen soll, gegenüber seinem Miterben, der die Eigentumswohnung im Wert von 300.000,- € bekommt, den Betrag von 100.000,- € zu zahlen hat bzw. entsprechend weniger aus dem übrigen Nachlass, zum Beispiel den Bankkonten bekommt. Voraussetzung ist natürlich, dass in dem Beispiel beide Erben zu je ½ Miterben sind.

Bei dem Vorausvermächtnis findet keine solche Ausgleichung statt, denn das Vorausvermächtnis wird zusätzlich zum Erbteil gegeben wie zum Beispiel der Schmuck für die Tochter.

Schließlich kann man beides kombinieren, indem eine Teilungsanordnung getroffen wird mit der Bestimmung, dass dadurch überschießende, zugewendete Werte nicht ausgleichungspflichtig sind, sondern als Vorausvermächtnis gegeben werden.

Autor: Dr. Klaus Krebs

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