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Was es mit dem Rückruf im Fall Heckler & Koch/ Haenel auf sich hat

„Rückruf“ – das Schlagwort begegnet den meisten Verbrauchern beim Auto, wenn der Hersteller eine Behebung sicherheitsrelevanter Mängel veranlasst. Ebenso kennt man diesen Begriff von Lebensmitteln in Fällen herstellungsbedingter Verunreinigungen. In beiden Beispielen richtet sich der Rückruf darauf, Personen- oder Sachschäden, die durch die mangelhaften Produkte verursacht werden könnten, zu vermeiden.

Aktuell ist dieser Begriff aber auch vor dem Hintergrund der patentrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Waffenschmieden Heckler & Koch und C. G. Haenel in den Medien präsent. Hier bestätigte das OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf – 15 U 59/21) unlängst ein Urteil des LG Düsseldorf aus der ersten Instanz, demzufolge Haenel mit früheren Versionen eines Sturmgewehrs, das u. a. an diverse Polizeibehörden geliefert wurde (und in abgewandelter Form auch einmal eine Ausschreibung der Bundeswehr für die G36-Nachfolge gewonnen hatte) in der Vergangenheit Patentrechte von Heckler & Koch verletzt hat. Haenel wurde daher insbesondere verurteilt, die weitere Produktion des Gewehrs in patentverletzender Form zu unterlassen und ausgelieferte Exemplare zurückzurufen.

Was hat es mit der Rückrufverpflichtung von Haenel nun auf sich? Vergleichen mit dem Rückruf eines Autos, von Babynahrung o. ä. kann man sie nicht. Der patentrechtliche Rückrufanspruch aus § 140a PatG – ähnliche Ansprüche existieren auch im Marken-, Design- und Urheberrecht – ist darauf gerichtet, dass Produkte, die ein Patent verletzen, aus den Vertriebswegen entfernt werden. Der Verletzer, im Beispiel der Sturmgewehre Haenel, ist verpflichtet, seine gewerblichen Abnehmer anzuschreiben und diese aufzufordern, die patentverletzende Ware an ihn zurückzugeben. Dies muss gegen Zurückzahlung des Kaufpreises erfolgen und dient insbesondere der Vorbereitung der Vernichtung der Ware. Endkunden müssen bei einem solchen Rückruf nicht angeschrieben werden, nur gewerbliche Kunden wie bspw. Zwischenhändler. Das ist auch einer von mehreren Gründen, weshalb sich insbesondere die sächsische Polizei weigert, die von Haenel ausgelieferten Gewehre zurückzugeben. Dass die Polizei kein gewerblicher Kunde ist, liegt auf der Hand.

Ein Erfolg des Rückrufs ist nicht geschuldet. Der Schutzrechtsinhaber kann den gewerblichen Abnehmer zunächst auch nicht zur Rückgabe der Ware zwingen – ein vollstreckbarer gerichtlicher Titel besteht hier erst einmal nur gegen den Verletzer. Dennoch ist es auch für den gewerblichen Abnehmer regelmäßig empfehlenswert, die verletzende Ware (gegen Erstattung des Kaufpreises) zurückzugeben und den Vertrieb einzustellen. Denn was würde konsequent gedacht sonst passieren? Der Schutzrechtsinhaber würde seine Ansprüche, etwa auf Unterlassung gerichtet, direkt gegen den Dritten, also den gewerblichen Abnehmer, geltend machen. Damit würde es für diesen nur teurer werden.

Daher kann es im Regelfall ein guter Deal für den Dritten sein, sich der Produkte so durch Rückgabe an seinen Lieferanten zu entledigen.

Anderes kann, um nur ein Beispiel zu nennen, etwa in Fällen mit Auslandsbezug gelten, wenn das jeweilige Schutzrecht im Ausland möglicherweise keine Wirkung entfaltet.

Autor: Claudius Kueting

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