Überspringen zu Hauptinhalt

Erbengemeinschaften – auf ewig verbunden?

Es kommt sehr häufig vor, dass ein Erblasser von Erbengemeinschaften, also von mehr als einer Person beerbt wird.
Das kann bewusst geschehen durch ein Testament oder mehr oder weniger nicht gewollt durch die gesetzliche Erbfolge, wenn keine letztwillige Verfügung existiert oder diese zwar vorhanden ist, aber für unwirksam befunden wird.

Grundsätzlich gilt die Regel, dass Erbengemeinschaften tunlichst zu vermeiden sind, denn sie sind streitanfällig und oft zeit- und kostenintensiv. Und wenn es mehrere Erben sein sollen, wofür es durchaus gute Gründe geben kann, dann sollte das Testament für das Miteinander der Erben klare Regelungen vorsehen.

Befürchtet der Erblasser, dass die Miterben nach seinem Tod untereinander das Streiten anfangen, hilft die zusätzliche Anordnung einer Testamentsvollstreckung. Denn der Testamentsvollstrecker steht den Erben quasi vor und setzt den Willen des Erblassers um, sprich: er verteilt den Nachlass so, wie es im Testament geschrieben und von dem Erblasser mit seinem letzten Willen gewollt ist.

Natürlich gibt es auch Fälle, in denen es schwierig wird. Die Gründe sind vielfältig: Erben, die sich zu Lebzeiten des Erblassers noch gut verstanden haben, fangen nun an, zu streiten. Oder: die Bestimmungen im Testament sind unklar oder mehrdeutig. Oder: es wird um die Aufteilung des Nachlasses und der einzelnen Werte der Nachlassgegenstände gestritten. Wenn dann kein (guter) Testamentsvollstrecker eingesetzt ist, der das Heft in die Hand nimmt, wird es mühsam.

Aber bedeutet das, dass die Erben nun auf Gedeih und Verderb einander ausgeliefert sind und auf ewig in ihrer Schicksalsgemeinschaft verbunden bleiben?
Nein, das heißt es nicht.

Tatsache ist, dass eine Erbengemeinschaft keine eigene Rechtsfähigkeit besitzt wie zum Beispiel eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), sondern eine sog. Gesamthand ist. Das bedeutet, dass den Miterben jeder einzelne Nachlassgegenstand gemeinschaftlich gehört und nur alle Miterben darüber gemeinsam verfügen dürfen. Um den Nachlass unter sich aufzuteilen (juristisch: die Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen), müssen sich die Miterben also einigen, was mit den einzelnen Nachlassgegenständen geschehen soll.

Entsorgen? Zu gleichen Teilen untereinander aufteilen? Verkaufen? Übernahme durch einen Miterben bei Auszahlung der anderen Miterben?

Das wären alles Möglichkeiten für die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, aber auch sie setzen voraus, dass die Miterben darüber in jedem einzelnen Fall einig sind. Im besten Fall sind sie es oder werden mit sanftem Druck und Sachverstand dahin gebracht. Und wenn dies einmal nicht möglich sein sollte, zum Beispiel weil ein einziger Miterbe mit keiner der möglichen Varianten einverstanden ist und keine Einsicht und keine Verhandlungsbereitschaft zeigt, dann bleibt jedem der Miterben das ihm von Gesetzes wegen zustehende Recht der Teilungsversteigerung bei Gericht.
Eine solche Versteigerung ist theoretisch über die kleinste Nachlasssache möglich und am Ende eines jeden gerichtlichen Versteigerungsverfahrens steht immer eines: Erlös in Geld. Und an diesem Ergebnis ist das Gute, dass Geld immer und einfach geteilt werden kann, egal um wieviel Geld es geht und wieviel Miterben beteiligt sind, notfalls durch eine Teilungsklage.

Autor: Dr. Klaus Krebs

An den Anfang scrollen